Änderungen im Wettbewerbsrecht

Zum 28.05.2022 sind zahlreiche Änderungen im Wettbewerbsrecht in Kraft getreten. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde an zahlreichen Stellen erneut reformiert. Die wesentlichen Änderungen stellen wir Ihnen vor.

Nachdem es bereits zahlreiche Änderungen im Wettbewerbsrecht in 2020 und 2021 gab, hat der Gesetzgeber das UWG nun erneut reformiert. Umgesetzt werden dabei die Vorgaben aus der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften.

Hier die wesentlichsten Änderungen im UWG:

Verbot von Dual Quality

Änderungen im Wettbewerbsrecht, Rechtsanwalt Fachanwalt UWG Abmahnung Recht
© MK-Photo – stock.adobe.com

Hintergrund von Dual Quality ist, dass laut EU-Kommission in der Vergangenheit dieselben Produkte, dabei vor allem Lebensmittel) und insbesondere in osteuropäischen Ländern mit verminderter Qualität angeboten worden sein sollen. Diese Dual Quality für das für den Verbraucher selbe Produkt wollte man nicht länger akzeptieren.

Es ist nun irreführend, eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer Ware in einem anderen EU-Staat zu vermarkten, wenn sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden. Nur wenn die Abweichung durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist, bleibt dies zulässig.

Insbesondere Hersteller dürfen daher dasselbe Produkt nicht mit unterschiedlichen Beschaffenheiten in verschiedenen EU-Staaten anbieten. Derzeit ist noch offen, was genau als wesentliche Unterschiede oder legitime Faktoren angesehen werden wird. So werden gerade bei Lebensmitteln Rezepturen an unterschiedliche Geschmäcker und Essgewohnheiten in den verschiedenen Ländern angepasst, was nicht eine schlechtere Qualität bedeuten muss. Möglicherweise werden Hersteller Waren in den verschiedenen Ländern auch nicht mehr in gleicher Weise vermarkten, sondern ggfs. eine abweichende Vermarktung in den einzelnen Ländern vornehmen, aus der die inhaltlichen Unterschiede klar werden.

Influencer

Konkretisiert wurden die Vorgaben zur Kenntlichmachung von Werbung, was insbesondere auf Influencer im Internet abzielt. Bereits bislang galt, dass derjenige unlauter handelt, wer den kommerziellen Zweck nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Neu hinzukommt, wann kein kommerzieller Zweck vorliegt. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt.  Allerdings wird vermutet, dass eine solche Gegenleistung versprochen wurde, so dass der Influencer nun glaubhaft zu machen hat, dass er keine Gegenleistung erhalten hat. 

Influencer müssen also künftig glaubhaft machen, dass sie für eine Berichterstattung über ein Produkt oder sonstiges Produktplacement keine Gegenleistung erhalten haben.

Rankings

Neu im UWG finden sich Regelungen zu Rankings. Rankings bzw. hervorgehobene Platzierungen von Angeboten in den Ergebnissen von Online-Suchanfragen und Onlinemarktplätzen haben erhebliche Auswirkungen auf die Kaufentscheidung der Verbraucher. 

Daher sind Unternehmen die Produkte in Rankings darstellen nun verpflichtet, über die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings und die relative Gewichtung der Hauptparameter zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu anderen Parametern zu informieren. Dies gilt insbesondere für Onlinemarktplätze aber auch für Onlineshops, die entsprechende Rankings bei Suchanfragen anzeigen. Suchmaschinenbetreiber sind allerdings ausgenommen.

Die entsprechenden Informationen müssen vor der Anzeige des Suchergebnisses unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Hierdurch soll Transparenz für den Verbraucher geschaffen werden.

Bewertungen

Auch Bewertungen und die Werbung mit denselben wurde nun im UWG geregelt. Werden Bewertungen für Waren und Dienstleistungen dem Verbraucher zugänglich gemacht, so hat der Unternehmer darüber zu informieren, wie er sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.

Hierdurch soll ebenfalls Transparenz für den Verbraucher über den „Wert“ der Bewertungen geschaffen werden.

Schadensersatz für Verbraucher

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche standen bislang nur Wettbewerbern und berechtigten Verbänden zu. Mit den Änderungen im Wettbewerbsrecht wird nun ein Schadensersatzanspruch der Verbraucher gegen einige schuldhaft begangene Wettbewerbsverstöße eröffnet. Auch wird die Verjährung für den Schadensersatzanspruch auf ein Jahr verlängert.

Ob und in welchem Umfang Verbraucher hiervon tatsächlich Gebrauch machen, bleibt abzuwarten, allerdings dürfte es in Fällen das eine Vielzahl an geschädigten Verbrauchern gibt, sicherlich Versuche geben diese gesammelt oder standardisiert geltend zu machen.

Fazit zu den Änderungen im Wettbewerbsrecht

Die Änderungen im Wettbewerbsrecht führen zu Handlungsbedarf bei betroffenen Unternehmen, insbesondere Unternehmen die Online aktiv sind. Die rechtlichen Regelungen weisen dabei nach wie vor Unklarheiten auf, so dass abzuwarten ist, wie die Rechtsprechung einige der doch recht unbestimmten Merkmale in den neuen Vorschriften anwenden wird. Ob es zu Legal-Techs für Schadensersatzansprüche von Verbrauchern ähnlich wie bei Fluggastrechten kommen wird, bleibt abzuwarten. In jedem Fall werden Unternehmen damit rechnen müssen, sich bei Wettbewerbsverstößen sich künftig auch mit Verbrauchern auseinandersetzen zu müssen.

Artikel als PDF speichern

Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News