OLG Frankfurt a.M.:

Deutschlands meistverkaufter Matratzen-Testsieger

Ist die Werbung mit Matratzen-Testsieger zulässig oder eine unzulässige Allein- und Spitzenstellungswerbung? Wie darf mit Testergebnissen bei Google Ads geworben werden? Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Werbung für die Matratzenserie Emma-One überprüft. 

Die Herstellerin der Matratzenserie „Emma-One“ bewarb ihre Produkte mit nachfolgenden Slogans:

Matratzen-Testsieger Alleinstellung Spitzenstellung Google Ads Werbung Wettbewerbsrecht UWG
Evskaya Daria Igorevna / Shutterstock.com

„Emma One ist „Deutschlands aktuell meisterverkaufte Matratzenserie“

„Emma One Matratzen-Testsieger – Deutschlands Meistverkaufte“

„Emma One Testsieger 10/19 90×200 hart & meistverkaufte Matratzenserie letzte 12 Monate“

Auch wurde im Rahmen einer Google-Anzeige mit einem Testsieg geworben, ohne einen Fundstellennachweises in der Werbeanzeige anzugeben.

Die konkurrierende Herstellerin der „Bodyguard-Matratze“ beanstandete die Werbemaßnahmen als irreführend und unlauter. Nachdem die außergerichtliche Abmahnung ohne Erfolg war, verfolgte sie ihre Unterlassungsansprüche im Eilverfahren weiter.

 OLG Frankfurt a.M. untersagt Werbung für den Matratzen-Testsieger

Mit Urteil vom 13.01.2022 – 6 U 161/21 gab das OLG Frankfurt a.M. dem Konkurrenten recht und untersagte die Werbung mit dem Slogan „Deutschlands aktuell meistverkaufte Matratze“ als irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Bei Spitzen -und Alleinstellungswerbung müsse das werbende Unternehmen die begründenden Tatsachen darlegen und beweisen. Dies gilt insbesondere, wenn die Werbung als unrichtig beanstandet wurde und die Gegenseite diese Tatsachen entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufklären kann.

Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Matratzenherstellerin hielt das Gericht für nicht ausreichend. Die Verkaufszahlen seien nicht genau offengelegt worden. Zudem fehlten überprüfbare Angaben.

Auch die Slogans:

„Emma One Matratzen-Testsieger – Deutschlands Meistverkaufte“

und

„Emma One Testsieger 10/19 90×200 hart & meistverkaufte Matratzenserie letzte 12 Monate“

hat das Gericht als irreführend untersagt. Durch diese Angaben werde der unzutreffende Eindruck erweckt, gerade das Testsieger-Produkt, also die Emma One 90×200 hart, sei die meistverkaufte Matratze. Tatsächlich bezog sich diese Angabe auf die gesamte Matratzenserie.

Schließlich hat das Gericht auch die Google-Anzeigen mit dem Testergebnis als unlauter untersagt.

Nach Auffassung des Gerichts genüge es nicht, dass man beim Anklicken der Google-Anzeige zu einer Seite geführt wird, auf der das Testsiegel erscheint. Erforderlich sei vielmehr, dass das Testergebnis selbst in der Werbeanzeige mit einem Fundstellennachweis oder einem Link versehen ist. Dabei genüge eine deutlich erkennbare Verlinkung der Testangabe bzw. eine wenige Zeichen umfassende Angabe (z.B. „Stiftung Warentest Heft 2/12“).

Fazit

Werbung mit einem Testsieg muss sich auf das betreffende Produkt beziehen. Es darf nicht der unzutreffende Eindruck erweckt werden, der Testsieg umfasse mehrere Produkte oder eine ganze Produktserie.

Auch eine Google-Anzeige muss eine eindeutige und leicht zugängliche Fundstellenangabe enthalten, sofern darin mit einem Testsieg geworben wird.

Artikel als PDF speichern

Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019071

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News