Stehen einem Wettbewerber Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz wegen fehlender ElektroG-Registrierung zu? Wir konnten für unsere Mandantin einen weitreichenden Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz beim OLG Frankfurt a. Main durchsetzen.
Ein von uns vertretener Anbieter von Whirlpools machte Ansprüche gegen einen Wettbewerber wegen eines Verstoßes gegen die Registrierungspflicht nach dem ElektroG geltend. Die Whirlpools des Konkurrenten waren nicht bei der Stiftung EAR registriert. Mangels Registrierung dürften die Produkte nicht in Deutschland vertrieben werden, denn bei fehlender Registrierung besteht ein absolutes Vertriebsverbot.
Der Konkurrent wurde daraufhin zunächst wegen eines Verstoßes gegen das ElektroG abgemahnt. Der Mitbewerber gab daraufhin zwar eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Erfüllung der Folgeansprüche (u.a. Auskunft und Schadensersatz). Daraufhin erhoben wir für unseren Mandanten Klage beim Landgericht Frankfurt a. M..
Mit der Klage wurde bereits sehr weitgehende Auskunftsansprüche geltend gemacht, die üblicherweise in wettbewerbsrechtlichen Verfahren nicht zugesprochen werden. So wurden folgende Auskünfte verlangt:
- Menge der angebotenen, verkauften und ausgelieferten Whirlpools, jeweils systematisch aufgeschlüsselt nach Modell und Stückzahlen und zugleich gegliedert nach Kalenderquartal und Bundesland des Sitz des jeweiligen Käufers;
- Umsätze und Gewinne in einer geordneten Zusammenstellung unter Angabe von Einkaufspreis und Verkaufspreis für das jeweilige Modell, gegliedert nach Kalenderquartal und Bundesland des Sitz des jeweiligen Käufers;
- Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer;
- Umfang und die Art der hierfür getätigten Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbemedium und zugleich gegliedert nach Kalenderquartal und räumlicher Reichweite und bei Werbung im Internet unter Angabe der Zugriffszahlen.
Der Mitbewerber wurde vom Landgericht daraufhin zur Auskunftserteilung sowie zum Ersatz der Abmahnkosten verurteilt. Auch die Schadenersatzpflicht wurde festgestellt. Hinsichtlich der Auskunft über Umsatz und Gewinn sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder des Umfangs der Werbung hat das Landgericht die Klage jedoch abgewiesen.
Der unterlegende Wettbewerber legte gegen das Urteil Berufung ein. Der von uns vertretene Whirlpool-Anbieter legte seinerseits Anschlussberufung ein.
Urteil zu Auskunft und Schadensersatz wegen fehlender ElektroG-Registrierung
Das OLG Frankfurt a. M. (Urteil vom 20.05.2021 – Az. 6 U 39/20) bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, wonach ein wettbewerbsrechtlicher Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verstoßes gegen das ElektroG besteht.
Der Mitbewerber wurde damit verpflichtet ist, dem klagenden Händler Schadensersatz zu leisten. Dieser bemesse sich in Höhe des Betrags, welcher dem Händler aufgrund des Vertriebs des Mitbewerbers ohne Einhaltung der Vorgaben des ElektroG entstanden ist oder noch entsteht.
Um die Höhe des konkreten Schadens zu bemessen, sprach das Gericht dem von uns vertretenen Anbieter einen weitreichenden Auskunftsanspruch zu, der über den vom Landgericht zugesprochenen Anspruch hinausging.
Zwar sei zu berücksichtigen, dass die ansonsten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zulässige Möglichkeit der dreifachen Schadensberechnung (entgangener Gewinn, Verletzergewinn oder Lizenzschadensersatz) bei Wettbewerbsverstößen nicht die Regel darstellten. Diese komme nur beim wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz und beim Geheimnisschutz zur Anwendung. Ein solcher Fall liege nicht vor.
Es komme grundsätzlich nur eine Berechnung des Schadens nach dem entgangenen eigenen Gewinn des Händlers in Betracht. Für den Auskunftsanspruch habe dies zur Folge, dass nur über solche Tatsachen Auskunft erteilt werden müsse, die zur Berechnung des entgangenen eigenen Gewinns erforderlich seien.
Umfangreicher wettbewerbsrechtlicher Auskunftsanspruch zugesprochen
Konkret wurde der Mitbewerber dazu verurteilt, folgende Auskünfte zu erteilen:
- Menge der angebotenen, verkauften und ausgelieferten Whirlpools, jeweils systematisch aufgeschlüsselt nach Modell und Stückzahl und zugleich gegliedert nach Kalenderquartal und Bundesland des Sitzes des jeweiligen Käufers;
- Umsätze in einer geordneten Zusammenstellung unter Angabe Verkaufspreisen für das jeweilige Modell, gegliedert nach Kalenderquartal und Bundesland des Sitzes des jeweiligen Käufers;
- Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer;
- Umfang und die Art der hierfür getätigten Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbemedium und zugleich gegliedert nach Kalenderquartal und räumliche Reichweite und bei Werbung im Internet unter Angabe der Zugriffszahlen;
In Bezug auf die Namen und der gewerblichen Abnehmer wurde ein Wirtschaftsprüfervorbehalt aufgenommen.
Fazit
Wettbewerber können weitreichende Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz wegen fehlender ElektroG-Registrierung geltend machen. Bei entsprechenden Vertriebsverboten und einem vergleichsweise engen Markt können die Auskunftsansprüche sehr weitreichend sein, da der Wettbewerber den Ersatz des eigenen entgangenen Gewinns verlangen kann. Unternehmen sind daher gut beraten entsprechende Verstöße durch ordnungsgemäße Registrierung zu vermeiden.
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