Ist eine Gewinnspielwerbung mit Promifotos, ohne Einwilligung des abgebildeten Prominenten zur Bebilderung eines Presseartikels genutzt werden? Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage zu beantworten.
Der Schauspieler Sascha Hehn, bekannt als ehemaliger Kapitän des ZDF-„Traumschiffs“, wehrte sich gegen einen Verlag. Dieser hatte im Februar 2018 in seiner Sonntagszeitung unter der Überschrift „Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise“ ein Foto abgedruckt, auf dem der Schauspieler und zwei seiner Kollegen aus der Serie in ihren jeweiligen Rollen abgebildet war. Abgedruckt wurde unter dem Bild auch der bürgerliche Name des Schauspielers. In dem unter dem Bild folgenden Artikel ging es inhaltlich um ein Gewinnspiel. Beworben wurde u.a. der Hauptgewinn – eine 13-tägige Kreuzfahrt.
Sascha Hehn ließ den Verlag wegen der Nutzung seines Bildnisses abmahnen. Nach Einleitung gerichtlicher Schritte hatte das LG Köln der Klage des Schauspielers stattgegeben. Das OLG Köln hatte nach eingelegter Berufung des Verlags eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Schauspielers bejaht. Der Verlag strebte weiterhin die Abweisung der Klage an und legte gegen das Urteil Revision ein.
Die Entscheidung des BGH zur Gewinnspielwerbung mit Promifotos
Der Bundesgerichtshof wies die Revision mit Urteil vom 21.01.2021 – Az. I ZR 207/19 („Urlaubslotto“) überwiegend zurück. Der BGH entschied, dass ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Schauspielers vorliegt.
Ein Eingriff in dieses Recht folgt nach Auffassung des BGH daraus, dass die Verwendung des Fotos zu einem gewissen Imagetransfer von Sascha Hehn in seiner beliebten Serienrolle auf den Hauptgewinn des Preisausschreibens geführt hat. Der beklagte Verlag habe sich die Bekannt-und Beliebtheit des Schauspielers zu Nutze gemacht, so das Gericht.
Die Nutzung erfolgte ohne Einwilligung des Schauspielers. Ohne Einwilligung durfte das Bild nur genutzt werden, sofern es sich um ein Bild der Zeitgeschichte handelte. Erforderlich ist hierbei eine Abwägung zwischen dem Interesse des Schauspielers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von dem Verlag wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das Gericht stellte einen lediglich schwachen inhaltlichen Bezug zwischen dem Bildnis des Klägers und dem Gewinnspiel fest. In der Gesamtabwägung überwiegen nach Ansicht der Karlsruher Richter die Belange des prominenten Schauspielers. Auch unter Berücksichtigung der in dem streitgegenständlichen Foto liegenden Symbolik, nämlich als Symbolbild für eine Kreuzfahrt im Sinne einer „Traumreise“, greife dessen Nutzung für einen überwiegend kommerziellen Zweck ohne beachtlichen Beitrag zu einer Sachdebatte in nicht gerechtfertigter Weise in das Persönlichkeitsrecht des Schauspielers ein.
Darüber hinaus wurde vom BGH eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen des Klägers bejaht. Der Verlag habe durch die Gewinnspielwerbung mit Promifotos von Sascha Hehn auch dessen Namen zu überwiegend kommerziellen Zwecken genutzt. Weil er nur in der Bildunterschrift genannt werde, sei die Namensnennung untrennbar mit der Bildnisnutzung verknüpft. Die Interessenabwägung muss daher nach Auffassung des Gerichts jeweils zu demselben Ergebnis führen
Fazit
Schrankenlos darf auch ein Foto mit Symbolcharakter, das eine prominente Person zeigt, zur Bebilderung eines Presseartikels nicht genutzt werden. Gewinnspielwerbung mit Promifotos ohne Einwilligung ist daher regelmäßig als Persönlichkeisteingriff zu werten.
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