Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bewegt sich in einem Spannungsverhältnis der Presse- und Meinungsfreiheit und des unbedingten Grundrechts der persönlichen Freiheit eines jeden Menschen sowie dessen freier Entfaltung seiner Persönlichkeit.
Die Berichterstattung in der Presse, aber auch auf Internetforen, Social-Media-Plattformen und Blogs kann den Ruf und die Ehre eines Menschen sehr schwer beschädigen. Bilder intimer und anderer ganz privater Momente oder auch herabwürdigende und/oder unwahre Behauptungen stellen eine schwere Belastung für den Betroffenen und dessen Familie dar. Gleiches gilt für die negative Berichterstattung über juristische Personen des Privat- oder öffentlichen Rechts, welche dadurch nicht selten erhebliche wirtschaftliche Einbußen und Rufschädigungen in Kauf nehmen müssen.
Die Presse ist nach Artikel 5 GG geschützt und darf daher grundsätzlich auch frei berichten. Grenzen der Berichterstattung werden erst gezogen, wenn diese eine natürliche oder juristische Person mit unwahren oder ehrverletzende Äußerungen oder Bildern belastet.
Der Schutz der Persönlichkeitsrechte im Presserecht bedarf regelmäßig einer Grundrechtsabwägung mit der ebenfalls geschützten Presse- und Meinungsfreiheit. Gerne beraten wir Sie bei Fragen der Gegenwehr durch Unterlassung, Widerruf, Gegendarstellung, Schadensersatz und Schmerzensgeld oder einer entsprechenden Vermeidung solcher Ansprüche. Dabei ist es nach unserer Auffassung auch wichtig, die Folgen einer Gegenwehr zu beachten, da eine solche oft eine erneute und andauernde Öffentlichkeit schaffen kann, die gerade vermieden werden sollte.
Für die auch präventive Abwehr persönlichkeitsverletzender Berichterstattung oder für die Frage, ob eine Berichterstattung als verletzend zu qualifizieren ist, stehen Ihnen mehrere spezialisierte Fach- und Rechtsanwälte mit langjähriger Erfahrung in diesem Spezialbereich des Presserechts zur Verfügung.