Kein Schadensersatz nach Lizenzanalogie bei Creative Commons-Lizenz
Das Amtsgericht Würzburg ging der Frage nach, ob die Verletzung einer Creative Commons Lizenz zur Geltendmachung von Schadensersatz im Rahmen der Lizenzanalogie berechtigt.
Ein Website-Betreiber nutzte ein Lichtbild des Urhebers auf seiner Website. Der Urheber veröffentlichte das Lichtbild unter der Creative Commons Lizenz CC BY-SA 3.0 DE. Danach durfte es frei weiterverwendet werden, wenn insbesondere der Name des Urhebers genannt wurde. Dies galt auch für die kostenfreie kommerzielle Nutzung. Ein entsprechender Vermerk befand sich auf der Website des Klägers jedoch nicht.
Der Urheber wies den Website-Betreiber darauf hin, dass Nutzungsrechte an dem Lichtbild auf der Website bestehen. Und zwar deshalb, weil er weder als Urheber kenntlich gemacht worden sei, noch ein Hyperlink auf die Werbepräsents des Urhebers eingestellt oder aufgenommen wurde.
Unter anderem hieß es:
„(…) Wir gehen aktuell davon aus, dass wir diese Angelegenheit ohne eine Abmahnung oder andere rechtliche Maßnahmen abschließen können, dennoch weisen wir vorsorglich darauf hin, dass ihr Verstoß von uns umfangreich dokumentiert wurde. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine Vorsichtsmaßnahme. Natürlich hoffen wir, dass wir mit Ihnen eine schnelle Einigung finden werden und es nicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt. (…)“
Sodann wurde dem Website-Betreiber ein Einigungsvorschlag unterbreitet, welcher eine nachträgliche Lizenzierung des Bildes für einen Pauschalbetrag von 800,00 € zzgl. 7% Umsatzsteuer angeboten wurde. Als der Urheber lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, wurde das Angebot auf 400,00 € herabgesetzt. In anderen, parallel geführten Verfahren ging der Urheber mit derselben Methode vor.
Die Auseinandersetzung mündete schließlich in einem Rechtsstreit vor dem AG Würzburg, in welchem der Urheber seinen angeblichen Schadensersatzanspruch gegen den Website-Betreiber durchsetzen wollte. Der Website-Betreiber hingegen verlangte den Ersatz seiner Anwaltskosten.
Systematisches Anschreiben unzulässig
Das AG Würzburg (Urteil vom 23.07.2020, Aktenzeichen 34 C 2436/19) versagte dem Urheber den geltend gemachten Schadensersatz nach der Lizenzanalogie und sprach dem Website-Betreiber den Ersatz seiner Anwaltskosten zu.
Angesichts der zahlreichen Parallelverfahren kam das Gericht zu der Überzeugung, dass der Urheber systematisch Nutzer seiner Bilder anschrieb, um an diese überhöhten Forderungen in Form von Schadensersatzansprüchen zu stellen.
Das versandte Schreiben an den Website-Betreiber enthalte unterschwellige Androhungen, dass es für sie noch deutlich teurer werden könnte, wenn die Sache vor Gericht komme. Insoweit erscheine es erforderlich und zweckmäßig, dass sich der Website-Betreiber an einen Rechtsanwalt wendet, der für ihn ein Abwehrschreiben aufsetzt und eine Unterlassungserklärung abgibt.
Lizenzanalogie bei Creative Commons Lizenz nicht anwendbar
Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs hat das Gericht festgestellt, dass der Urheber nicht habe nachweisen können, dass ihm ein Zahlungsanspruch gegen den Website-Betreiber zustehe.
Die Entstehung eines konkreten Schadens in Form eines entgangenen Gewinns habe der Beklagte schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Auch auf der Grundlage der Lizenzanalogie ergebe sich kein anderes Ergebnis.
Im Rahmen der Lizenzanalogie ist davon auszugehen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für vom Verletzer vorgenommene Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums gezahlt hätten. Das Gericht führte aus, dass der objektive Wert der Benutzungsbeeinträchtigung zu ermitteln sei. Die Höhe des Schadens sei zu schätzen.
Neben dem Umfang der Nutzung sei der Wert des verletzten Rechts zu berücksichtigen. Hier verwies das Gericht auf die Auffassung des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Aktenzeichen 62/14) und schloss sich den Beurteilungen an. Danach sei ein Lichtbild, das zur Nutzung im Rahmen einer CC-Lizenz unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, mit einem objektiven Wert von 0,00 € zu bemessen.
Aufgrund dessen wurde dem Urheber der geforderte Schadensersatz nicht zugesprochen.
Fazit
Nach Ansicht des AG Würzburg ist ein im Rahmen einer CC-Lizenz unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Lichtbild mit einem objektiven Wert von 0,00 € zu bemessen. Damit scheidet die Geltendmachung von Schadensersatz anhand der Lizenzanalogie bei Verletzungen einer Creative Commons Lizenz aus.