LG Köln:

Sind Cookies ohne Einwilligung wettbewerbswidrig?

Darf man auf Webseiten Cookies ohne Einwilligung verwenden? Wie muss eine solche Einwilligung aussehen und welche Cookies sind betroffen? Das Landgericht Köln gibt einige Antworten.

Cookies ohne Einwilligung Wettbewerbsrecht Abmahnung
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Cookies und Cookie-Banner verfolgen Internetnutzer mittlerweile auf Schritt und Tritt. Cookies sind Textdateien, die der Browser beim Aufrufen einer Webseite auf dem Computer des Nutzers ablegt. Sie speichern regelmäßig Daten zum Besuch der Webseite. Dies geschieht zum einen zu technischen Zwecken wie für einen Warenkorb in einem Online-Shop oder zu Analyse und Werbezwecken, insbesondere Retargeting.

Obwohl es Alternativen zu Cookies gibt sind diese nach wie vor weit verbreitet und von den meisten Webseiten derzeit nicht wegzudenken. Da Cookies datenschutzrechtlich relevant sind, begegnen einem überall Cookie-Banner, welche die meisten Nutzer allerdings genervt wegklicken oder bestätigen. Aber welche Auswirkungen hat es wenn vom Webseitenbetreiber keine Einwilligung der Nutzer eingeholt wird?

LG Köln zu Cookies ohne Einwilligung

In einem Eilverfahren hatte das LG Köln (Beschluss vom 29.10.2020 – Az. 31 O 194/20) im geschäftlichen Verkehr einem Webseitenbetreiber nun untersagt ohne aktive Einwilligung der betroffenen Webseitennutzer Cookies zu setzen. Das etzen von Cookies ohne Einwilligung sei wettbewerbswidrig.

Hintergrund sei aber kein Verstoß gegen die DSGVO sondern ein Verstoß gegen das Telemediengesetz und die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation die weiterhin neben der DSGVO anwendbar sei.

Der Nutzer müsse demnach aktiv in das Setzen von Cookies einwilligen, was in dem vom Gericht entschiedenen Fall nicht erfolgt sei.

Eine Einwilligung in Cookies sei aber dann nicht erforderlich, wenn es um eine rein technische Speicherung bzw. technischer Zugang geht, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht in ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter und Webseitenbetreiber vom Nutzer ausdrücklich gewünschte Dienste zur Verfügung stellen. Einwilligungen wären demnach beispielsweise nicht erforderlich bei einer angeforderten Wiedergabe von Video- oder Audioinhalten oder dem Aufruf einer Warenkorbfunktion.

Fazit

Webseitenbetreiber oder Betreiber von anderen Diensten die Cookies einsetzen, sollten sich stets einen klaren Überblick verschaffen, welche Cookies durch ihre Webseite oder ihren Dienst gesetzt werden. Handelt es sich nicht um Cookies zu rein technischen Zwecken, zur Nachrichtenübertragung oder solche die für die Bereitstellung vom Nutzer gewünschter Dienste, ist stets eine aktive Einwilligung einzuholen. Dabei ist auch auf die Ausgestaltung etwaiger Cookie-Banner zu achten, damit auch tatsächlich eine aktive Einwilligung vorliegt. Andernfalls können Cookies ohne Einwilligung wettbewerbswidrig sein.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

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