Wann sind Bilder von der Panoramafreiheit gedeckt? Bei der Frage ob die Panoramafreiheit auch für Drohnenfotos gilt, stellte sich das Landgericht Frankfurt am Main gegen die Auffasung des Bundesgerichtshofs.
Ein Ingenieurbüro stritt sich mit einem Forografen um angeblich rechtswidrig hergestellte Bilder. Ingenieure und Architekten des Ingenieurbüros konstruierten die „Lahntalbrücke Limburg“ in Hessen, welche 2016 fertiggestellt wurde. Die ausschließlichen urherberrechtlichen Nutzungsrechte wurden dem Ingenieurbüro vertraglich eingeräumt.
Der Fotograf stellte Aufnahmen der Brücke mittels einer Drohne her und veröffentlichte diese auf seiner Website. Des Weiteren bot er die Drohnenfotos auch zum Kauf an. Das Ingenieurbüro wurde auf diese Aufnahmen aufmerksam und beauftragte den Fotografen, weitere Bilder anzufertigen. Der Fotograf räumte dem Ingenieurbüro ein einfaches Nutzungsrecht an den Bildern ein, was lediglich die eigene Nutzung und nicht die Weitergabe an Dritte erlaubte.
Der Fotograf mahnte das Ingenieurbüro ab, nachdem er erfuhr, dass dieses die von ihm erstellen Bilder vertragswidrig an Dritte weitergegeben hatte. Das Ingenieurbüro wiederum mahnte den Fotografen wegen der angeblich urheberrechtswidrig angefertigen Aufnahmen auf dessen Website ab. Schließlich verklagte das Ingenieurbüro den Fotografen wegen der Drohnen-Bilder vor dem LG Frankfurt a. M. auf Schadensersatz.
LG Frankfurt a. Main zur Panoramafreiheit
Das LG Frankfurt a. M. (Urt. v. 25.11.2020, Az. 2-06 O 136/20) sah in den Drohnen-Luftaufnahmen keinen Verstoß gegen das Urheberrecht. Die öffentliche Zugänglichmachung der Luftbildaufnahmen der Brücke seien von der Panoramafreiheit gedeckt.
Das LG Franfurt a. M. verwies zunächst auf die Auffassung des BGH. Danach ist eine Luftaufnahme eines Gebäudes nicht von der Panoramafreiheit gedeckt, weil dadurch Teile des Gebäudes aufgenommen werden, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind. Dieser Beurteilung schloss sich das LG Frankfurt a. M. jedoch nicht an.
Panoramafreiheit auch für Drohnenfotos
Das Gericht vertrat vielmehr die Auffassung, dass auch Luftbildaufnahmen per Drohne von der Panoramafreiheit gedeckt sind und somit auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht gegen die Anwendung dieser urheberrechtlichen Schutzschranke spricht.
Die richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift ergebe, dass lediglich maßgeblich ist, dass sich das Werk an einem öffentlichen Ort befindet – wozu der Luftraum im streitgegenständlichen Fall zähle. Von welchem Ort das Werk betrachtet wird, sei irrelevant. Ebenso wenig sei relevant, ob die Aufnahme mit einem Hilfsmittel erfolgt.
Des Weiteren sei auch die technische Entwicklung der letzten Jahre zu berücksichtigen. Würden beispielsweise Luftaufnahmen von Bauwerken aus einem Hubschrauber heraus nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sein, würde dies ein nicht hinzunehmendes Einfallstor für Abmahnungen schaffen.
Fazit
Nach der Ansicht des LG Frankfurt a. M. fallen auch Luftbilder per Drohne unter die Panoramafreiheit, sofern sich die Drone im öffentlichen Luftraum befindet. Es bleibt angesichts der zunehmenden Verbreitung von Drohnen abzuwarten ob der BGH seine bisherige restriktive Auffassung überdenkt.
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