Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen zu gewährleisten. Verfügt die Bezeichnung „Lichtmiete“ über hinreichend Unterscheidungskraft für Beleuchtungsanlagen? Nein, urteilte das Bundespatentgericht.
Ein Unternehmer meldete die Wortmarke „Lichtmiete“ unter für die Klasse 11 (u.a. Beleuchtungsanlagen), Klasse 37 (u.a. Installation von Beleuchtungsanlagen) und Klasse 43 (u.a. Vermietung von Leuchtmitteln) zur Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an.
Mit Beschluss wies das DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Der Begriff „Lichtmiete“ bezeichne in naheliegender Weise das Mieten von lichterzeugenden Leuchtmitteln. Das angemeldete Wortzeichen erschöpfe sich in einer rein beschreibenden Angabe und werde nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.
Der Unternehmer legte daraufhin Beschwerde beim Bundespatentgericht (BPatG) ein. Er machte geltend, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff „Lichtmiete“ nicht als das bloße „Anmieten von Licht“ verstünden, da der Begriff „Lichtmiete“ in sich widersprüchlich sei. Licht könne man dem Wortsinn nach nicht mieten, das Zeichen rege daher zum Nachdenken an und weise deshalb einen fantasievollen Überschuss auf. Ein herkunftshinweisendes Verständnis und damit auch die Unterscheidungskraft sei damit gegeben.
Entscheidung des Gerichts zu Lichtmiete
Das BPatG (Beschl. v. 13.02.2020, Az. 29 W (pat) 523/18) stellte fest, dass es der angemeldeten Bezeichnung „Lichtmiete“ an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt und die Anmeldung der Wortmarke daher zu Recht zurückgewiesen wurde.
Grundsätzlich ist Unterscheidungskraft im Sinne des Markenrechts die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden. Dadurch werden die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend gekennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen abgegrenzt. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten.
Das Gericht machte deutlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „Lichtmiete“ im konkreten Waren- bzw. Dienstleistungszusammenhang nur als schlagwortartigen Sachhinweis auffassten, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. Denn das Anmeldezeichen werde als Kombination der Wortelemente „Licht“ und „Miete“ wahrgenommen. Beide Begriffe seien für sich genommen beschreibend und dieser beschreibende Charakter gehe durch die konkrete Zusammenfügung der Bestandteile nicht verloren. Vielmehr führe die zusammengesetzte Bezeichnung auch in der Gesamtheit zu einer Sachangabe.
Auch dem Einwand des Unternehmers, bei „Lichtmiete“ handele es sich um einen Fantasiebegriff mit paradoxem Inhalt, erteilten die Richter eine Absage. Denn es sei üblich, dass Begriffsbildungen rechtlich und naturwissenschaftlich nicht immer ganz korrekt sind oder gar bei näherer Betrachtung paradox erscheinen und gleichwohl als Sachhinweise aufgefasst werden. Zudem dürfte man Licht auch nicht „managen“, „designen“ oder „beraten“ können, gleichwohl stehe außer Frage, dass „Lichtmanagement“, „Lichtdesign“ oder „Lichtberatung“ längst gängige Sachangaben darstellen.
Fazit
Die Verbindung der beiden beschreibenden Wörter zu dem Gesamtbegriff „Lichtmiete“ stellt eine werbeüblich zusammengesetzte Wortkombination dar, die vom Verkehr problemlos und ohne weiteres als schlagwortartiger Hinweis auf ein Mietmodell für Licht/Beleuchtung verstanden wird. Somit fehlt es an der für einen Markenschutz nötigen Unterscheidungskraft.
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