Wie weit reicht der Markenschutz der durch den bekannten Sportartikelhersteller Adidas geprägten Drei-Streifen-Kennzeichnung? Sehr weit meint das Landgericht Düsseldorf.
Ein Zulieferer verschiedener Bekleidungsstücke brachte T-Shirts in Umlauf, die mit drei Streifen verziert waren. Der international tätige deutscher Sportartikelhersteller Adidas bekam davon Wind und mahnte den Unternehmer wegen des Vertriebs der T-Shirts ab und forderte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten auf.
Seit Jahren kennzeichnet Adidas seine Sportschuhe und Sporttextilien mit einer Drei-Streifen-Kennzeichnung, wobei die drei Streifen teilweise auch in unterschiedlichen Farben ausgestaltet sind.
Der Sportartikelhersteller erwirkte daraufhin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine Beschlussverfügung, mit der dem Unternehmer der Vertrieb der T-Shirts untersagt wurde.
Adidas war der Auffassung, dass es sich bei den Adidas-Marken um berühmte Marken mit einem Bekanntheitsgrad von mehr als 95 % bei der allgemeinen Bevölkerung handele. Durch den Vertrieb der T-Shirts durch den Unternehmer, welche nicht von Adidas stammten, werde durch die Streifenkennzeichnung kein hinreichender Abstand zu Adidas-Waren eingehalten. Denn auch bei den Streifen auf den angegriffenen T-Shirts handle es sich um drei parallele und zur Untergrundfarbe kontrastierende Streifen an einer Position, die typisch für ihre Kennzeichnung sei.
Entscheidung des Gerichts zu den Streifen von Adidas
Das LG Düsseldorf (Urt. v. 22.01.2020, Az. 2a O 288/18) entschied, dass der Vertrieb der T-Shirts mit der Drei-Streifen-Kennzeichnung gegen die Markenrechte des Sportartikelherstellers verstößt, da Verwechslungsgefahr besteht.
Durch den Vertrieb der angegriffenen T-Shirts mit der Drei-Streifen-Kennzeichnung ohne Zustimmung von Adidas liege eine markenmäßige Verwendung vor. Die Anbringung des Streifenbandes diene der Kennzeichnung der Herkunft der T-Shirts aus einem bestimmten Unternehmen. Denn der angesprochene Verkehr sei daran gewöhnt, in der Drei-Streifen-Kennzeichnung von Bekleidungsstücken einen Herkunftshinweis zu sehen.
Weiter bestehe auch Zeichenähnlichkeit zwischen der angegriffenen Aufmachung des Unternehmers und der des Sportartikelherstellers Adidas. Die drei gleich großen parallelen Streifen auf dem Ärmel von Adidas-Produkten fänden sich auf den angegriffenen T-Shirts an der gleichen Position wieder. Das aufgebrachte Band mit den Streifen vermittle dem Verkehr wegen der ebenfalls schwarzen bzw. schwarz-blauen Hintergrundfarbe ein Bild von drei voneinander in gleichem Abstand getrennten Streifen, die sich von der Grundfarbe des T-Shirts absetzen, so das Gericht.
Optischer Trick hilft nicht weiter
Der beklagte Unternehmer stützte sich darauf, dass auf den von ihm vertriebenen T-Shirts nicht nur drei, sondern fünf Streifen zu sehen waren. Diese Fünf-Streifen-Kennzeichnung sei jedoch gerade nicht erkennbar, so das Gericht.
Zwar handele es sich bei den Streifen um ein aufgenähtes sog. Ribbon-Band. Dies sei bei flüchtiger Betrachtung aufgrund der gleichen Hintergrundfarbe des T-Shirts jedoch nicht erkennbar. Vielmehr vermittle das aufgebrachte Band wegen der ebenfalls schwarzen bzw. schwarz-blauen Hintergrundfarbe (Farbe des T-Shirts) dem angesprochenen Verkehr ein Bild von drei voneinander in gleichem Abstand getrennten Streifen, die sich von der Grundfarbe des T-Shirts absetzen.
Der Ähnlichkeit stehe auch nicht entgegen, dass der mittige Streifen in roter Farbe gehalten ist, die beiden äußeren Streifen hingegen in Weiß. Denn auch so würden sich die Streifen deutlich von der (Hinter-)Grundfarbe des T-Shirts schwarz bzw. blau-schwarz abheben.
Fazit
Aufgrund der hohen Bekanntheit der Drei-Streifen-Kennzeichnung des Sportartikelherstellers Adidas genießt diese Aufmachung weitreichenden markenrechtlichen Schutz gegen Nachahmungen Dritter.
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