LG Essen:

Bedienungsanleitung nur für ähnliches Gerät ist wettbewerbswidrig

Nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) besteht eine Pflicht zur Bereitstellung einer in deutscher Sprache abgefassten Gebrauchsanweisung, wenn bei Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten sind. Das Langericht Essen musste entscheiden, ob eine solche Bedienungsanleitung für ein „praktisch identisches Gerät“ ausreicht.

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Ein Händler vertrieb sicherheitstechnische Produkte aus dem Bereich Feuer- und Brandprävention. Einem Mitbewerber fiel durch einen Testkauf auf, dass einem Artikel („… CO Alarm Gas Melder Kohlenmonoxid Gaswarner Warnmelder“) im Shop des Händlers bei der Lieferung keine deutschsprachige Gebrauchsanweisung beigelegt war. Weder auf der Produktverpackung noch am Gerät selbst waren sicherheitsrelevante Informationen in deutscher Sprache angebracht. Lediglich per E-Mail stellte der Händler eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache zur Verfügung, jedoch nicht für das konkrete, sondern für ein ähnliches Gerät.

Der Mitbewerber mahnte den Händler schließlich ab. Er war der Ansicht, dass eine deutsche Bedienungsanleitung für das konkrete Produkt hätte bereitgestellt werden müssen.

Die Abmahnung blieb jedoch erfolglos, da der abgemahnte Händler die Ansprüche des Mitbewerbers als ungerechtfertigt ansah. Aufgrund dessen erhob der Mitbewerber Klage beim LG Essen.

Entscheidung des LG Essen zur Bedienungsanleitung für ähnliches Gerät

Das LG Essen (Urteil vom 11.03.2020, Az. 44 O 40/19) entschied, dass eine in deutscher Sprache abgefasste Bedienungsanleitung zur Verfügung hätte gestellt werden müssen.

Wenn bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Bei dieser Regelung des ProdSG handelt es sich um eine sog. Marktverhaltensregelung. Dies bedeutet, dass Verstöße gegen das ProdSG gleichzeitig auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen können und somit entsprechend abmahnbar sind.

Im vorliegenden Fall war unstreitig eine Pflicht zur Beilage einer Bedienungsanleitung nach dem Produktsicherheitsgesetz gegeben. Umstritten war nur noch die Frage, ob eine deutschsprachige Anleitung für ein ähnliches Gerät ausreicht. Dies verneinte das Gericht. Es gab zwischen den Geräten zwar nur einen geringen Unterschied. Dieser Umstand spiele jedoch keine Rolle, da die Funktionsweise der Geräte voneinander abweiche und somit eine andere Bedienungsanleitung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche.

Fazit

Wenn eine Pflicht nach dem Produktsicherheitsgesetz zur Bereitstellung einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache besteht, muss sich diese Bedienungsanleitung auf das konkrete Gerät beziehen. Die Beilage einer Gebrauchsanweisung, die lediglich ein ähnliches Produkt betrifft, ist nicht ausreichend.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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