OLG Frankfurt a. M.:

Haftung für Änderungen bei Amazon Angeboten

Haften Händler für Änderungen bei Amazon Angeboten auf Amazon-Marketplace wenn durch nachträglichen Änderungen Dritter Markenrechte verletzt werden? Das Oberlandesgericht Frankfurt a. Main meint ja, jedenfalls wenn sie das Angebot nicht regelmäßig auf solche Änderungen überprüfen.

Haftung für Änderungen bei Amazon Angeboten, Markenrecht
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Ein Händler bot Satellitenantennentechnik nebst Zubehör unter der Marke „Premium X“ auf Amazon-Marketplace an. Ein Konkurrent hängte sich nach der Erstellung der streitgegenständlichen Angebote an die Angebote des Händlers unter derselben ASIN an und fügte den Angeboten seine eigene Marke bei, änderte also das Angebot ab.

Der Händler wiederum entfernte die Marke des Konkurrenten wiederum aus seinen Angeboten. Ein Testkauf bei dem Konkurrenten ergab daraufhin, dass dieser keine Waren mit der Marke des Händlers – wie zuletzt im Angebot angegeben – lieferte, sondern Ware mit seiner eigenen Marke.

Darin sah der Händler unter anderem eine Markenverletzung und machte Unterlassungsansprüche gegen den Konkurrenten gerichtlich geltend. Das Landgericht (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 23.10.2018, Az. 2 03 O 387/17) bestätigte in erster Instanz, dass der Konkurrent die Markenrechte des Händlers verletzt habe und sprach dem Händler den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch zu.

Urteil des OLG zur Haftung für Änderungen bei Amazon Angeboten

Das OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 05.12.2019, Az. 6 U 182/18) schloss sich der Rechtsauffassung der Vorinstanz an und bejahte eine Markenrechtsverletzung.

Als Störer könne in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beitrage. Da die Störerhaftung nicht übermäßig auf Dritte erstreckt werden dürfe, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setze die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

Das Gericht stellte fest, dass den Beklagten eine Überwachungs- und Prüfungspflicht hinsichtlich der an den Produktbeschreibungen des Amazon-Marketplace vorgenommenen Veränderungen getroffen habe. Es sei dem Beklagten zuzumuten gewesen, ein über einen längeren Zeitraum bei Amazon Marketplace eingestelltes Angebot regelmäßig darauf zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind. Bereits der BGH entschied, dass eine Überprüfung eines Angebots erst nach 5 Wochen jedenfalls zu spät ist.

Im vorliegenden Fall sei der Beklagte seiner Überwachungs- und Prüfungspflicht nicht nachgekommen, sondern habe sich sogar auch nach Kenntnis von der ausschließlichen Kennzeichnung des Angebots mit der Marke des Klägers nicht von diesem Angebot abgehängt.

Fazit

Händler müssen die Angebote auf Amazon-Marketplace regelmäßig auf Änderungen durch Dritte überprüfen. Kommen sie dieser Überwachungs- und Prüfungspflicht nicht nach, haften sie auch für solche Markenrechtsverletzungen, welche andere an das Angebot angehängte Händler verursachen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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