Der IDO Verband ist bekannt für seine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, vo allem auch gegen Klein(st)unternehmer. Unter anderem mahnt der IDO Verband jüngst auch wegen fehlender/mangelhafter Datenschutzerklärung ab. Entsprechende Ansprüche des IDO Verband konnten wir nun vor dem Landgericht Stuttgart erfolgreich abwehren.
Unser Mandant ist ein Anbieter von Kraftfahrzeugzubehör, der unter anderem auf eBay seine Produkte anbot. Eine Datenschutzerklärung fand sich auf seinen Angeboten im Juli 2018 nicht, was der IDO Verband zum Anlass nahm unseren Mandanten abzumahnen und zur Unterlassung aufzufordern.
Die Abmahnung wurde von uns zurückgewiesen, woraufhin der IDO Verband Unterlassungsklage beim LG Stuttgart einreichte.
Entscheidung des LG Stuttgart über Klage des IDO Verband
Das LG Stuttgart wies die Klage mit Urteil vom 20.05.2019 (Az. 35 O 68/18 KfH) ab.
Der IDO Verband stützte seine Unterlassungsklage auf die deutschen Vorschriften des TMG und hilfsweise der DSGVO.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Vorschriften des TMG auf die sich der IDO Verband stütze, seien seit Inkrafttreten der DSGVO nicht mehr anwendbar. Die DSGVO verdränge die nationalen Regelungen des TMG, weshalb Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen das TMG ausscheiden.
Aber auch Ansprüche wegen Verstoßes gegen die DSGVO lehnte das Landgericht ab. Zwar sei die Frage, ob Sanktionen in der DSGVO abschließend seien, in der Rechtsprechung streitig, so das Gericht. Das Gericht schloss sich aber der Auffassung an, wonach die Regelungen der DSGVO abschließend seien.
Dafür spreche das die DSGVO detaillierte Regelungen der Sanktionen enthalte. Zwar sei es dem deutschen Gesetzgeber möglich gewesen, auch Wettbewerber und Verbände wie den IDO Verband mit der Durchsetzung der Ansprüche zu ermächtigen. Von dieser Möglichkeit habe der deutsche Gesetzgeber aber keinen Gebrauch gemacht. Dies gelte sowohl für Ansprüche aus dem UWG, als auch dem UKlaG.
Fazit
Nach Auffassung des LG Stuttgart können Datenschutzverstöße demnach weder wettbewerbsrechtlich von Wettbewerbern noch von Verbänden nach dem UKlaG geltend gemacht werden.
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