Im „Badelatschen-Streit“ vor dem OLG München zwischen dem Sportartikelhersteller Puma und dem Luxuslabel Dolce & Gabbana ging Letzteres als Sieger hervor. Trotz Inverkehrbringens einer Badelatsche, welche eine hohe Ähnlichkeit zu dem Modell von Puma aufwies, sahen die Richter lediglich eine nachschaffende Nachahmung, weshalb ein Wettbewerbsverstoß ausschied.
Der beliebte Sportartikelhersteller bediente sich einer bewährten Marketing-Strategie: Er entwickelte mit Popstar Rihanna eine neue Badelatsche, die insbesondere durch den Besatz mit Kunstfell am Riemen auffiel.
Das Luxuslabel Dolce & Gabbana, welches für seine extravaganten Kreationen bekannt ist, zog nach und entwarf ein ähnliches Modell. Auf den ersten Blick waren die beiden Produkte sehr ähnlich. Jedoch war das hochwertigere und mit knapp 500 Euro um einiges teurere Modell von D & G mit Ledersohle und Echtpelz ausgestattet. Das Modell von Puma hatte hingegen nur eine Gummisohle und Kunstfellbesatz zu bieten.
Der Sportartikelhersteller war der Ansicht, dass es sich bei dem Modell von D & G um ein Imitat handele und zog vor Gericht.
Urteil des OLG München zur Badelatsche
Das OLG München (Urteil v. 12.07.2018, Az. 29 U 1311/18) sah, genauso wie die Vorinstanz, keinen Wettbewerbsverstoß von Dolce & Gabbana. Grundsätzlich kann eine Nachahmung im Sinne des Wettbewerbs unzulässig sein. Dazu müssen besondere Umstände, wie beispielsweise eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft des Produkts hinzutreten, um eine unlautere Handlung und somit einen Verstoß zu begründen.
Die Badelatsche „The Fur Slide by Rihanna“ von Puma weise zwar eine wettbewerbliche Eigenart auf, da die Kombination aus einer Badeschlappe mit Kunstfellriemen in dieser Form neu am Markt gewesen sei. Da sich die Badeschlappe so deutlich von anderen Modellen absetze und die Werbung mit Rihanna weiter zur Bekanntheit beigetragen habe, sei sie geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise auf die Herkunft der Schuhe aus dem Hause Puma hinzuweisen.
Jedoch sahen die Richter im Modell von Dolce & Gabbana keine identische oder nahezu identische Nachahmung des Modells von Puma, sondern lediglich eine nachschaffende Nachahmung. Eine solche liegt vor, wenn das „Originalprodukt“ als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird. Entscheidend sei nach Auffassung des Gerichts, ob die Nachahmung prägende Gestaltungsmerkmale des Originals aufweist oder sich deutlich davon absetzt.
Es wurde festgestellt, dass die Untersohle anders gestaltet war und auch die Musterung der Oberfläche nicht identisch war. Darüber hinaus sei die Form der Badelatsche im vorderen Bereich deutlich abweichend und der Riemen weise nicht die auffallende Kennzeichnung mit dem „PUMA“-Schriftzug auf. Auch die Tatsache, dass der Riemen beim Modell von D & G aus Leder und mit echtem Nerz besetzt war (statt Stoff mit Kunstfellbesatz), veranlasste das Gericht zur Annahme einer nachschaffenden Nachahmung durch D & G. Für den Betrachter sei es offensichtlich, dass es sich um ein Produkt von Dolce & Gabbana und nicht um ein solches aus dem Hause Puma handele, weshalb kein Wettbewerbsverstoß vorliege.
Fazit
Trotz großer Ähnlichkeit lag im „Badelatschen-Streit“ beim Modell von D&G keine identische, sondern lediglich eine nachschaffende Nachahmung vor. Diese ist gegeben, wenn das „Originalprodukt“ lediglich als Vorbild für eine mehr oder weniger angelehnte eigene Leistung dient. Eine solche eigene Leistung sah das Gericht bei der von Dolce & Gabbana entworfenen Badelatsche, so dass ein Wettbewerbsverstoß nicht gegeben war.
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