In seinen Schlussanträgen geht der Generalanwalt am EuGH davon aus, dass die Marke des Designers Christian Louboutin nach EU-Markenrecht von der Eintragung ausgeschlossen bzw. für ungültig erklärt werden kann.
Louboutin steht für Damenschuhe der Luxusklasse. Sie zeichnen sich nicht nur durch Preise um die 500€ aus, sondern auch durch eine prägnante rote Schuhsohle, die auch als Marke eingetragen ist.
Schuhliebhaberin und Hauptfigur der Serie „Sex and the City“, Carrie Bradshaw, verhalf den Schuhen zu ihrem Kultstatus. Kein Wunder, dass der Designer Christian Louboutin nicht besonders erfreut darüber war, als das niederländische Tochterunternehmen von Deichmann, die Van Haren Schoenen B.V., plötzlich Pumps mit roter Sohle für lediglich rund 40€ angeboten hat.
Louboutin sah durch den Verkauf rot besohlter Damenschuhe seine Markenrechte verletzt und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz. Van Haren erhob Widerklage auf Löschung der Marke. Das niederländische Gericht hat daraufhin um grundsätzliche Auslegung des entsprechenden Eintragungshindernisses ersucht.
Der EuGH (AZ: C – 163/16) muss sich nunmehr mit folgender Frage befassen:
Beschränkt sich der Begriff der Form auf die dreidimensionalen Eigenschaften der Ware wie deren Konturen, Abmessungen oder Umfang (auszudrücken in drei Dimensionen), oder erfasst diese Bestimmung auch andere (nicht dreidimensionale) Eigenschaften der Ware wie Farbe?
Nachdem der Generalanwalt Szpunar bereits im Juni 2017 seine ersten Schlussanträge vorgetragen hat, erfolgte ein Wechsel des Spruchkörpers beim EuGH. Nach Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens hält der Generalanwalt an seiner ursprünglichen Auffassung fest.
Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar
Mit Pressemitteilung vom 06.02.2018 teilte der EuGH mit, dass der Generalanwalt Merciej Szpunar seinen Standpunkt aufrecht erhalte.
Ein Zeichen, das Farbe und Form kombiniert, könne unter das in der Markenrichtlinie enthaltene Verbot fallen.
Er hat daher dem EuGH vorgeschlagen, zu antworten, dass die Eintragungshindernisse bzw. Ungültigkeitsgründe auf ein Zeichen, das in Form einer Ware besteht und Schutz für eine bestimmte Farbe beansprucht, anwendbar sein können.
Der Generalanwalt hält weiterhin daran fest, dass die Louboutin-Marke mit einer Form- und nicht mit einer Farbmarke gleichzusetzen sei. Die Marke könnte insofern einem Eintragungshindernis unterliegen und für ungültig erklärt werden.
Fazit
Die Schlussanträge des Generalanwalts stellen einen unparteilichen und unabhängigen Vorschlag für ein Urteil dar. Der EuGH ist zwar an diesen Vorschlag nicht gebunden. In den meisten Fällen folgt er aber dem Vorschlag. Es bleibt insofern abzuwarten, ob der EuGH die Auffassung teilt. Schließlich hat das Gericht in Den Haag über die Löschung der Marke zu entscheiden.
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