Immer mehr Unternehmen werben auf Social-Media-Plattformen wie Instagram mit sog. Influencern. Doch müssen Kennzeichnungspflichten beachtet werden. Denn nicht selten ist bei Rechtsverstößen mit Abmahnungen und Schadensersatzklagen zu rechnen. Dies bestätigt ein Urteil des Landgerichts Hagen.
Eine Mode-Bloggerin veröffentlichte bei Instagram Fotos von ihr mit Modeartikeln, beispielsweise mit einer Uhr oder einer Handtasche. Die Markenprodukte waren mit der Homepage des jeweiligen Unternehmens verlinkt. Es befand sich im Blogeintrag kein Hinweis mit dem Wort „Anzeige“, „Werbung“ oder ähnliches, das darauf hinwies, dass es sich um Werbung handelt.
Ein Wettbewerbsverband sah darin eine Schleichwerbung und damit einen Wettbewerbsverstoß, mahnte die Mode-Bloggerin ab und beantragte sodann den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Eine solche wurde vom LG Hagen auch erlassen. Der Widerspruch der Mode-Bloggerin blieb ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Hagen bestätigte mit Urteil vom 13.09.2017 – Az. 23 O 30/17 die einstweilige Verfügung. Das Gericht bejahte mit den ins Netz gestellten Bildern und deren Verlinkung zu den jeweiligen Unternehmen ohne Kenntlichmachung, dass es sich um Werbung handelt, einen Wettbewerbsverstoß.
Ein Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks liege vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen kann. Dies sei gegeben, denn nach dem äußeren Anschein handele es sich lediglich um einen Modeblog, wo sich die Mode-Bloggerin mit ihren Followern über ihre Outfits unterhält. Auf den ersten Blick sei nicht ersichtlich, dass vorherrschendes Ziel dieser Bilder ist, für die auf dem Bild ersichtlichen Produkte Werbung zu machen.
Fazit
Wird Werbung durch Mode-Blogger auf Social-Medi-Plattformen nicht ausreichend als Werbung gekennzeichnet liegt eine wettbewerbswidrige Schleichwerbung vor. Der kommerzielle Zweck eines Beitrags auf Instagram und Co. muss deutlich erkennbar sein.
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