BGH:

Bildersuche durch Suchmaschinen – Urheberrechtsverletzung?

Verletzt ein Suchmaschinenbetreiber Urheberrechte, wenn urheberrechtlich geschützte Bilder auf frei zugänglichen Internetseiten gefunden und in Form von verkleinerten Vorschaubildern dargestellt werden?

Die Betreiberin einer Webseite bietet Fotografien zum Download an. Diese sind nur für registrierte Nutzer gegen Zahlung eines Entgelts und nur innerhalb eines passwortgeschützten Bereichs eingestellt.

Ein anderer Webseitenbetreiber wiederum bietet seinen Nutzern Bildrecherchen an und greift hierbei auf die Dienste des Suchmaschinenbetreibers Google zurück. Angezeigt werden verkleinerte Vorschaubilder, sog. Thumbnails.

Verklagt wurde der Webseitenbetreiber, weil acht Fotos in Form von Vorschaubildern angezeigt wurden, von welchen die Klägerin behauptete, dass diese allein im passwortgeschützten Bereich zugänglich gemacht und von Kunden in unerlaubter Weise auf einer frei zugänglichen Webseite hochgeladen worden waren. Die Anzeige der Vorschaubilder stelle eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte dar.

Die Klage blieb, wie auch schon in den Vorinstanzen, erfolglos.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück. In seinem Urteil vom 21.09.2017 – Az. I ZR 11/16 – „Vorschaubilder III“ (Pressemitteilung vom 21.09.2017) stellte der BGH klar, dass die Anzeige urheberrechtlich geschützter Bilder, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, keine Urheberrechte verletzt. Ferner bestätigte der BGH, dass dies auch für den Fall gelte, dass die Fotografien ohne Zustimmung der Klägerin ins frei zugängliche Internet gelangt seien.

Der BGH beruft sich hierbei auf die Rechtsprechung des EuGH, nach der das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte.  Hier musste die Beklagte nach Auffassung des BGH nicht damit rechnen, dass die Fotografien unerlaubt in die von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten eingestellt worden waren.

Der EuGH legte zwar fest, dass bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, eine entsprechende Vermutung gelte. Laut BGH gelte diese Vermutung jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden und begründete dies mit der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets.

Fazit

Durch die Entscheidung des BGH werden Suchmaschinenbetreiber privilegiert. Nach Auffassung des BGH kann von ihnen nicht erwartet werden, zu überprüfen, ob die von der Suchmaschine gefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet gestellt wurden bevor sie als Vorschaubilder dargestellt werden.

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