Ist die Verwendung einer Marke auf einem Lageplan zur örtlichen Beschreibung eines Messestandes eine markenmäßige Benutzung? Dies hatte das Landgericht Köln zu entscheiden.
Ein im Baustoffbereich tätiges Unternehmen fertigte im Vorfeld einer Messe einen Lageplan an. Auf diesem waren neben der Standposition des Unternehmens auch die Standpositionen von Mitbewerbern zu sehen. Verwendet wurde auch die jeweilige Marke der Unternehmen.
Einer der Mitbewerber, Inhaber einer deutschen Wort-/Bildmarke, mahnte das Baustoffunternehmen ab. Der Mitbewerber sieht in der Abbildung der Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Markenverletzung.
Das Baustoffunternehmen lehnte die Zahlung der Abmahnkosten ab, weshalb der Mitbewerber Klage einreichte.
Die Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 07.03.2017 – Az. 33 O 116/16 verneinte das LG Köln einen Anspruch des Mitbewerbers und wies die Klage ab. Nach Auffassung der Kölner Richter fehlt es an einer berechtigten Abmahnung. Eine Markenverletzung liege nicht vor.
Das LG Köln stellte klar, dass die Verwendung der Marke auf einem Lageplan zur örtlichen Beschreibung eines Messestandes keine markenmäßige Benutzung darstelle. Das Baustoffunternehmen habe die Marke nicht verwendet, um eigene Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Der angesprochene Verkehrskreis werde nicht annehmen, an dem einen Stand Waren und Dienstleistungen des anderen Unternehmens erhalten zu können. Die Zeichenverwendung diene der Beschreibung der örtlichen Lage des Standes.
Das Gericht lehnte auch eine Rufausbeutung ab. Das Baustoffunternehmen hat nach Ansicht des Gerichts alleine auf den Standort des Messestandes Bezug genommen, nicht aber auf den Mitbewerber selbst oder dessen Produkte.
Fazit
Nicht jede Verwendung eines geschützten Zeichens ist eine Markenrechtsverletzung. Dies ist im Einzelfall zu prüfen, weshalb zuvor anwaltlicher Rat eingeholt werden sollte.
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