OLG Frankfurt:

Land haftet für Cartoon auf Schulhomepage

Das OLG Frankfurt hat es dem Land Hessen untersagt, einen Cartoon mit schulbezogenem Inhalt auf einer Schulhomepage zu veröffentlichen.

Land haftet
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Ein hessischer Lehrer hatte auf der Homepage seiner Grundschule eine Zeichnung eines deutschlandweit bekannten Cartoonisten veröffentlicht. Eine Lizenz für eine derartige Veröffentlichung bestand jedoch nicht. Daher wurde das Bundesland Hessen von der Verwertungsgesellschaft, die die Rechte des Cartoonisten wahrgenommen hat, auf Schadensersatz und Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Land hat die Verantwortlichkeit allein dem kommunalen Schulträger zugewiesen, für den es nicht hafte. Ohne Erfolg.

Entscheidung des Gerichts –  Land haftet für Urheberrechtsverletzung

Bereits in erster Instanz hat das LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.10.2016 – 2-6 O 175/16) das Land zur Schadensersatzzahlung und zum Unterlassen verpflichtet. Das beklagte Land hafte für vergleichbare Urheberrechtsverletzungen seiner Lehrer und aller seiner Bediensteten in den Landesbehörden.

Auf die Berufung des Landes hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 09.05.2017 – 11 U 153/16  die Haftung dem Grunde nach bestätigt (Pressemitteilung vom 09.05.2017).

Das Land müsse grundsätzlich für den Inhalt der Schulhomepage einstehen, die von einem ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Lehrer betreut wird. Die Ausgestaltung eines schulbezogenen Internetauftritts berühre den Bereich des vom Land wahrzunehmenden staatlichen Bildungsauftrags.

Das OLG hat den Umfang der Unterlassungsverpflichtung auf Inhalte aus dem schulischem Umfeld eineschränkt, für welche zukünftig eine Wiederholungsgefahr anzunehmen sei. Die Verpflichtung erstrecke sich nicht auf sämtliche dem Land unterstehenden Behörden und deren Mitarbeiter.

Fazit

Erstmalig wurde durch ein Oberlandesgericht bestätigt, dass das Bundesland infolge des von ihm wahrzunehmenden Bildungsauftrags für Inhalte auf Schulwebseiten haftet. Das OLG Frankfurt hat vorliegend die Unterlassungsverpflichtung auf das schulische Umfeld begrenzt.

 

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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