Werbung in Onlinespielen, die sich an Kinder richtet, ist wettbewerbsrechtlich unzulässig. Doch wann ist eine Werbung als unmittelbare Kaufaufforderung gegenüber Kindern einzustufen?
Der Online-Spiele-Anbieter Gameforge hatte auf der Website des Online-Fantasierollenspiels „Runes of Magic“ u.a. mit der Aussage „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘!“ für den kostenpflichtigen Erwerb von (virtuellen) Spielgegenständen geworben. Nach dem Anklicken eines Links öffnete sich eine neue Internetseite, auf der das beworbene Zubehör nebst Preisen im Einzelnen aufgeführt war und direkt erworben werden konnte. Die Zahlung war sowohl per Kreditkarte auf Guthabenbasis als auch per sms möglich.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hatte gegen diese Art der Werbung geklagt, da es sich um eine an Kinder gerichtete unmittelbare Kaufaufforderung handele, die beworbene Ware selbst zu erwerben, was wettbewerbsrechtlich stets unzulässig sei.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH gab der Auffassung der Verbraucherschützer Recht und untersagte Gameforge die Werbung mit dem streitgegenständlichen Slogan mit Urteil vom 17.07.2013 – Az. I ZR 34/12.
Zur Begründung führte der BGH aus, dass „nach dem beworbenen Produkt und der gesamten Art und Weise der Ansprache davon auszugehen ist, dass in erster Linie Minderjährige und darunter gerade auch Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gezielt angesprochen werden“.
Zwar genüge für diese Beurteilung – so der BGH weiter – für sich allein genommen nicht schon die Anrede mit ‚Du‘, da diese auch bei an Erwachsene gerichteter Werbung mittlerweile nicht mehr unüblich sei.
Allerdings sei die angegriffene Werbung sprachlich „von einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlichen Anglizismen“ geprägt.
Dies erachteten die Richter für ausreichend, um eine gezielte Ansprache Minderjähriger, und zwar auch Minderjähriger unter 14 Jahren, zu bejahen.
Auch die Notwendigkeit der Betätigung des Links nehme der Aufforderung zum Erwerb nicht die Unmittelbarkeit und stelle sich nicht als ein zusätzlich zu überwindender Schritt dar, da der Internetnutzer daran gewöhnt sei, sich weitere Informationen durch das Anklicken von Links zu verschaffen.
Fazit
Das Urteil des BGH ist noch nicht rechtskräftig, da Gameforge Einspruch gegen dieses Versäumnisurteil eingelegt hat. Es bleibt daher abzuwarten, ob der BGH an seiner bisherigen Auffassung festhält.
Gleichwohl gibt das BGH-Urteil bis auf Weiteres Anlass, bei der Formulierung von Werbeaussagen, insbesondere bei der Verwendung von für Computerspiele typischen Sprachstilen, äußerste Sorgfalt walten zu lassen und eigene Werbeslogans, insbesondere wenn diese mit Shopangeboten verlinkt sind, kritisch zu überprüfen.
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