OLG Frankfurt am Main:

Keine fremde Marke in Subdomain!

Liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor, wenn ein Onlinehändler in einer Werbeanzeige eine Subdomain aufführt, die eine Marke enthält und der entsprechende Link zu einer Webseite führt, in der nur vereinzelte Produkte der Marke, überwiegend jedoch Waren anderer Marken angeboten werden? Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte dies zu klären.

Subdomain MarkenverletzungEin Händler für Büroartikel warb im Internet mit folgender Werbung:

„XY Werbeartikel – XY mit Ihrem Firmenlogo

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Die AdWords Anzeige erschien als einer von mehreren Treffern, wenn ein Interessent unter der Webseite „google.de“ das Suchwort „XY Werbeartikel“ eingab. Die Subdomain mit dem Markennamen führte auf eine Seite, in der überwiegend Produkte anderer Marken angeboten werden.

Ein Wettbewerber des Onlinehändlers beanstandete die Werbung als irreführend und ging dagegen vor. Das LG Frankfurt am Main teilte die Auffassung des Wettbewerbers und erließ eine einstweilige Verfügung. Der werbende Onlinehändler legte Berufung ein.

Die Entscheidung des Gerichts zu fremden Marken in einer Subdomain

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das OLG Frankfurt am Main bestätigte mit Urteil vom 02.02.2017 – Az. 6 U 209/16 die einstweilige Verfügung aus der 1. Instanz und damit eine irreführende Werbung.

Die Werbung sei geeignet, bei dem angesprochenen Publikum eine relevante Fehlvorstellung über die Qualität des über diesen Link erreichbaren Warenangebots hervorzurufen. Der Verkehr erwarte, dass auf der beworbenen Webseite ausschließlich oder zumindest überwiegend Werbeartikel der Marke XY angeboten werden. Die Erwartungshaltung werde nicht erfüllt.

Fazit

Der Nutzer wird irregeführt, wenn bei einer Google AdWords Anzeige die Subdomain eine Marke enthält, der Link jedoch auf eine Webseite führt, in der überwiegend Waren anderer Marken angeboten werden. Bei der Werbung mit Marken, muss auch ein entsprechend breites Angebot von Produkten der Marken bestehen.

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