Durch das Teilen von Inhalten in sozialen Netzwerken macht sich der Nutzer diese erst zu eigen, wenn er den Beitrag zusätzlich mit einer positiven Bewertung verbindet.
Gegenstand des Rechtsstreits waren Inhalte in einem sozialen Netzwerk. Es handelte sich dabei um den Beitrag, den ein Nutzer im sozialen Netzwerk mit der Funktion „Teilen“ verbreitet und zusätzlich kommentiert hatte.
Der Betroffene forderte Unterlassung, weil der Beitrag sein Persönlichkeitsrecht verletze.
Entscheidung des Gerichts – Teilen erlaubt
Mit Urteil vom 02.02.2017 – 4 U 1419/16 hat das OLG Dresden klargestellt, dass das Teilen allein keinen Unterlassungsanspruch begründet.
Ein Zu-Eigenmachen sei noch nicht daraus abzuleiten, dass der Nutzer den Beitrag geteilt hat. Bei der Funktion „Teilen“ handele es sich um eine auf der Plattform bestehende Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen, ohne dass hiermit zugleich eine Bewertung verbunden werde. Anders als bei der Funktion „gefällt mir“ sei dem „Teilen“ für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen.
Dagegen sah das OLG in dem Begleitkommentar und der damit verbundenen Leseempfehlung ein uneingeschränktes Zu-Eigenmachen des geteilten Inhalts.
Fazit
Dass das Teilen in sozialen Netzwerken allein kein Zu-Eigenmachen darstellt, hatte bereits das OLG Frankfurt (Urteil vom 26.11.2015, Az. 16 U 64/15) klargestellt. Wird der Beitrag nicht nur geteilt, sondern auch bewertet oder kommentiert, macht sich der Nutzer den Beitrag zu eigen. Dies kann wiederum u.a. Unterlassungsansprüche von Betroffenen begründen.
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