LG Bielefeld:

Kein Schutz für Tweet?

Eine Postkartenherstellerin darf einen Tweet weiterhin auf ihre Postkarten drucken, da dieser nach Auffassung des LG Bielefeld mangels notwendiger Gestaltungshöhe keinen urheberrechtlichen Schutz genießt.

Tweet
Gonzalo Aragon/Shutterstock.com

Eine Postkartenherstellerin hat sich von Twitter inspirieren lassen und den folgenden Tweet auf Postkarten gedruckt:

„Wann genau ist aus „Sex, Drugs & Rock n Roll“ eigentlich „Laktoseintoleranz, Veganismus & Helene Fischer“ geworden?“

Lustig fand das der Verfasser offensichtlich nicht und beabsichtigte u.a. eine Klage auf Unterlassung zu erheben. Er beantragte daher Prozesskostenhilfe beim LG Bielefeld. Diese wurde ihm jedoch nicht gewährt, weil das Gericht die Klage für wenig aussichtsreich hielt.

Entscheidung des Gerichts – Kein Urheberrechtsschutz für Tweet

Mit seinem Beschluss vom 03.01.2017 (Az.: 4 O 144/16) hat das LG Bielefeld eine Urheberrechtsverletzung verneint.

Nach Auffassung des Gerichts handele es sich bei dem Tweet nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk. Sofern der Twitter-User seine Leistung mit der eines Werbetexters vergleiche, sei bei Werbetexten die sog. „kleine Münze“ nicht geschützt. Es sei vielmehr ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich, damit eine persönliche geistige Schöpfung angenommen werden könne.

Der notwendige Grad der Gestaltungshöhe werde bei dem Tweet nicht erreicht. Der Sprachwitz genüge nicht, um einen Urheberrechtsschutz als Sprachwerk zu begründen.

Fazit

Ob Tweets generell keinen Urheberrechtsschutz genießen, geht aus der Entscheidung nicht eindeutig hervor. Fest steht jedenfalls, dass aufgrund der Kürze des Textes die Gestaltungsmöglichkeiten beschränkt sind. Dies wirkt sich aber nachteilig auf die Schutzfähigkeit als Sprachwerk aus.

 

 

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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