BGH:

Schumacher erringt Teilerfolg gegen SUPERillu

Stellt eine Berichterstattung der Presse über den Gesundheitszustand von Personen des öffentlichen Lebens eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar welche zu unterlassen ist? Der Bundesgerichtshof hat die Klage Michael Schumachers gegen die Herausgeber der Zeitschrift SUPERillu nun entschieden.

SchumacherMichael Schumacher hatte die Herausgeber der Zeitschrift SUPERillu auf Unterlassung verklagt, weil diese Details zu seinem Gesundheitszustand veröffentlicht hatten, nachdem das Management des Sportlers mitgeteilt hatte das Schumacher aus dem Koma erwacht sei.

In einer Ausgabe der Illustrierten war ein Artikel der SUPERillu abgedruckt, bei dem über den Gesundheitszustand Michael Schumachers spekuliert wurde. In dem Bericht behauptete der Verfasser u.a., dass  der frühere Formel 1 Champion allein über seine Augen mit seiner Ehefrau kommunizieren könne. Zudem müsse er das Schlucken, Laufen und Sprechen neu erlernen. Nach der Beschreibung der Symptome Schumachers berichtete das Blatt über medizinisch gebotene Reha-Maßnahmen für die Behandlung von Komapatienten.

Michael Schumacher sah sich durch diese Aussagen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und verklagte die Herausgeber der SUPERillu auf Unterlassung.

Entscheidung des BGH zur Berichterstattung über den Gesundheitszustand eines Prominenten

Mit Urteil vom 29.11.2016  – Az. VI ZR 382/15 – hat der Bundesgerichtshof die Darstellungen der SUPERillu verboten, dass Schumacher durch den Unfall elementare Fähigkeiten wie die des Schluckens, Laufens und Sprechens, zumindest vorübergehend, verloren habe, da durch diese Äußerungen konkrete Informationen über den durch den Skiunfall verursachten Geisteszustand preisgegeben würde, welche der Sportler nicht mit der Öffentlich geteilt habe noch teilen wollte. Dies stelle eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Michael Schumachers dar, da der Schutz der Privatsphäre auch Angaben über den Gesundheitszustand einer Person umfasse.

Dabei stellte der BGH aber klar, dass der Presse nicht generell die Berichterstattung über den Gesundheitszustand von Prominenten  untersagt werden dürfe. So sei die Berichterstattung hinsichtlich medizinisch gebotener Reha-Maßnahmen für die Behandlung von Komapatienten von Schumacher zu dulden. Denn insoweit bestehe ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Fazit

Die Frage nach Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird immer durch eine Abwägung der Pressefreiheit mit dem Schutz der Privatsphäre entschieden. Personen des öffentlichen Lebens wie Michael Schumacher müssen dabei größere Einschränkungen der Privatsphäre hinnehmen als jemand, der nicht in der Öffentlichkeit steht.

Artikel als PDF speichern

Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News