LG Berlin:

Max Pechstein – Fälschung hat keine Chance

Ein Kunstliebhaber muss in die Vernichtung einer Zeichnung einwilligen, weil es sich nicht um ein Originalwerk von Max Pechstein handelt.

Max Pechstein
Robert Neumann / Shutterstock.com

Der Kunstliebhaber hatte 20 Jahre zuvor zwei Zeichnungen im Kunsthandel erworben. Er ging davon aus, dass es sich bei beiden Zeichnungen um Werke von Max Pechstein handelte. Als er sie aber viele Jahre später im Rahmen einer Kunstauktion versteigern lassen wollte, wurde festgestellt, dass eines der Bilder eine Fälschung war.  Es handelte sich um die Tuschpinselzeichnung „Strandszene mit Boot“, die  mit „HMP“ monogammiert war und den Zusatz „1914“ enthielt.

In der Folgezeit stritt der Kunstliebhaber mit dem Auktionshaus über die Urheberschaft. Nachdem das Auktionshaus dem Kunstliebhaber nur das Originalwerk und nicht die Fälschung ausgehändigt hatte,  klagte er die Herausgabe ein.

An dem Rechtsstreit beteiligten sich schließlich auch die Inhaber der Urheberrechte von Max Pechstein und forderten die Einwilligung zur Vernichtung der Fälschung. Mit Erfolg.

Entscheidung des Gerichts – Max Pechstein – Fälschung muss vernichtet werden

Mit Urteil vom 17.11.2016 hat das LG Berlin (AZ: 28 O 498/14) zugunsten der Urhebererben entschieden. Der Kunstliebhaber muss in die Vernichtung der Tuschpinselzeichnung „Strandszene mit Boot“ einwilligen.

Bei dem Bild handele es sich um eine Fälschung der urheberrechtlich geschützten Rohrfederzeichnung „Ausfahrendes Kanu I“ von Max Pechstein aus dem Jahr 1914.

Dies hat das Gericht damit begründet, dass sich auf dem streitigen Bild ein Weißpigment befindet, das erst Ende der 1930er Jahre eingeführt wurde. Das Bild konnte also nicht aus dem Jahr 1914 stammen.

Da der Kunstliebhaber die Fälschung beim Auktionshaus zur Versteigerung eingeliefert habe, habe er in das urheberrechtlich geschützte Recht auf Verbreitung eingegriffen. Es komme nicht darauf an, dass er von der Echtheit der Zeichnung ausgegangen sei.

Fazit

Das Urheberrecht besteht auch noch 70 Jahre nach dem Tod eines Künstlers fort. Der Weiterverkauf von Fälschungen greift in das urheberrechtlich geschützte Verbreitungsrecht ein. Dieses Recht war hier die Grundlage für die Klage der Erben von Max Pechstein. Wie das Gericht bestätigt hat, schadet die Unkenntnis über die Fälschung des Werkes nicht. Der Kunstliebhaber muss daher in die Vernichtung einwilligen.

Artikel als PDF speichern

Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019071

Rechtsgebiete zu dieser News