Nachdem das Landgericht Köln in erster Instanz der Klage der bekannten Schlagersängerin Helene Fischer auf Schadensersatz stattgegeben hatte, entschied das Oberlandesgericht Köln in der Berufungsinstanz, dass durch die Bildveröffentlichungen zwar eine Persönlichkeitverletzung vorliege, diese aber nicht als hartnäckig anzusehen sei und deshalb kein Anspruch auf Geldentschädigung bestehe.
Helene Fischer hatte EUR 7.500 Schadensersatz von einem Verlag eingeklagt, welcher im Zeitraum von drei Jahren jeweils drei Bilder von ihr und ihrem Lebensgefährten in einer Zeitschrift veröffentlicht hatte. Die Bilder wurden bei einem Restaurantbesuch im Urlaub auf Mallorca aufgenommen. Ein Artikel trug die Überschrift „Schock-Fotos – Ist diese Liebe noch zu retten?“. Darin wurde über das Ende der Beziehung des Schlagerstars spekuliert. Gegen diese Berichterstattung wehrte sich die Sängerin und verlangte vom Zeitschriftenverlag Unterlassung und Schadensersatz, was ihr vom LG Köln auch zugestanden wurde. Das OLG Köln bestätigte dies nur zum Teil.
Entscheidung des Gerichts zur Hartnäckigkeit der Persönlichkeitsverletzung
Das OLG Köln bestätigte mit Urteil vom 03.11.2016 – Az. 15 U 66/16 – die Verletzung des Rechts am eigenen Bild der Sängerin, mithin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und gab dem Anspruch auf Unterlassung statt. Jedoch sei diese nach der Auffassung des OLG nicht so schwerwiegend, dass eine Geldentschädigung für Helene Fischer geboten sei.
Laut Rechtsprechung des BGH liege eine Rechtsverletzung, welche Entschädigungsansprüche begründe, nur dann vor, wenn entweder eine schwerwiegende Beeinträchtigung vorliege, die nicht in anderer Weise als mit Geld ausgeglichen werden könne oder wenn die Verletzung durch wiederholtes und hartnäckiges Verhalten eine besondere Intensität begründe. Dies könne auch dann der Fall sein, wenn die einzelnen Veröffentlichungen für sich gesehen keine schwerwiegende Verletzung ergäben, aber durch die Umstände, die Wortberichterstattung und die zeitlichen Abstände geeignet seien, ein hartnäckiges Verhalten darzustellen.
Dies wurde hier unter Bezugnahme auf das frühere Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2004 verneint. Dort handelte es sich um 9 heimliche Aufnahmen innerhalb von 12 Monaten von einer Minderjährigen, welche selbst nicht in der Öffentlichkeit stand, auf dem Anwesen der bekannten Eltern. Hier wurde eine Schadensersatzpflicht bejaht. Im Fall des OLG Köln fehle es aber an der vergleichbaren Intensität. Auch der zugehörige Wortbeitrag über ein mögliches Beziehungsende Helene Fischers stelle keine vergleichbare Intensität des Eingriffs dar. Daher sei der Verlag nicht auf die Bezahlung eines Schadensersatzes zu verurteilen.
Fazit
Ob eine Schadensersatzpflicht besteht ist anhand mehrerer Kriterien im Einzelfall zu prüfen. Unter anderem spielt dabei eine große Rolle, unter welchen Umständen und in welchem Zusammenhang und vor allem wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen die Veröffentlichungen erfolgen. Eingriffe, die in Abständen von über einem Jahr erfolgen, sind in der Regel nicht als hartnäckiges Verhalten einzustufen.
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