Bereits seit 2016 besteht das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), das als Rahmen für die Beilegung von Streitigkeiten aus zwischen Verbrauchern und Unternehmen abgeschlossenen Verträgen geschaffen wurde. Zwei Normen dieses Gesetzes treten allerdings erst am 01.02.2017 in Kraft.
Ab dem 01.02.2017 gelten nun auch die §§ 36, 37 VSBG. Diese betreffen Informationspflichten für Unternehmen, die mit Verbrauchern Verträge schließen.
Informationspflichten
Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie im Überblick:
1. Betroffen sind alle Unternehmen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nutzen und/oder eine Webseite betreiben – soweit sie am 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als zehn Personen beschäftigt hatten.
2. Die betroffenen Unternehmen müssen den Verbraucher davon in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder dazu verpflichtet ist.
3. Sowohl auf der Webseite des Unternehmens als auch zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (wenn der Unternehmer solche verwendet) müssen die Informationen bereitgestellt werden.
4. Die Informationen müssen für den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich sein.
5. Alle Unternehmen, also unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter, müssen bei bereits bestehenden und nicht beizulegenden außergerichtlichen Streitigkeiten mit einem Verbraucher diesen in Textform auf eine für ihn zuständige Schlichtungsstelle unter Angabe von Adresse und Webseite hinweisen. Dabei müssen sie angeben, ob sie verpflichtet oder bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Fazit
Für Unternehmen besteht bei Nichtbeachtung der neuen Informationspflichten ab dem 01.02.2017 die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der neuen Informationspflichten.
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