Darf ein Reiseportal im Internet frei über Aufpreise entscheiden, welche Verbraucher bei der Nutzung gewisser Zahlungsmittel zu zahlen haben? Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt dies für wettbewerbswidrig und mahnte das Reiseportal flug.de ab.
Der Flugvermittler flug.de, welcher von der flug.de Flugreisen GmbH betrieben wird, verlangte für die Buchung von Flugtickets mehr als EUR 30,00 Aufpreis, wenn die Kunden die gebuchten Flüge mit bestimmten Kreditkarten zahlen wollten. Als unentgeltliche Zahlungsmittel wurde den Usern ausschließlich die unternehmenseigene Kreditkarte flug.de MasterCard GOLD oder die nicht sehr weit verbreitete Debitkarte „Visa Electron“ angeboten.
Diese Zusatzgebühren hielt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZBW) für wettbewerbswidrig, mahnte das Reiseportal flug.de ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Dies lehnte flug.de ab, da es durch die zusätzlichen Gebühren keine Benachteiligung seiner Kunden sah. Die Zahlungsbedingungen wurden daher nicht entsprechend angepasst.
Daher verklagte die VZBW den Reiseportalsbetreiber flug.de auf Unterlassung vor dem Landgericht Aschaffenburg.
Entscheidung des Gerichts zur Gebührenpraxis von flug.de
Wie die VZBW in einer Presseerklärung mitteilte, hielt das Landgericht Aschaffenburg in seinem Urteil (Az. 1 HK O 66/15) die Aufpreise für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel für eine klare Benachteiligung von Verbrauchern und damit für wettbewerbswidrig.
Das Gericht entschied, dass Unternehmen von Verbrauchern nur die Kosten verlangen dürften, welche ihnen durch die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels auch tatsächlich entstehen. Ein Aufschlag von über 30 Euro sei aus Sicht der Richter überteuert und damit unzulässig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Firma flug.de Flugreisen GmbH kündigte an, Berufung gegen das Urteil einzulegen.
Fazit über die Frage von Aufpreisen bei Internetbuchungen
Das LG Aschaffenburg hält Aufpreise für die Verwendung von bestimmten Zahlungsmitteln für unlauter, wenn diese Aufpreise den Portalsbetreibern nicht auch tatsächlich angefallen sind. Sollte das Berufungsgericht sich dieser Rechtsauffassung anschließen, müsste wohl so manches Internetportal seine Gebührenpraxis umstellen.
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