LG Potsdam:

Irreführende Werbung für Komplett-Küche?

Müssen bei der Werbung für eine Komplett-Küche die darin enthaltenen Elektrogeräte genau bezeichnet werden? Diese wettbewerbsrechtliche Frage wurde nun vom Landgericht Potsdam entschieden.

Komplett-Küche
Snvv / Shutterstock.com

Ein Verein zur Wahrung der wettbewerbsrechtlichen Interessen seiner Mitglieder verlangte von einem Händler von Küchen die Unterlassung einer Werbung in einem Zeitungsprospekt. In dieser hatte der Händler eine Komplett-Küche zu einem sehr niedrigen Preis angeboten, dabei aber keine Angaben zu den Herstellern und Typen der Elektrogeräte gemacht.

Der Verein war der Auffassung, dass die Elektrogeräte, mit denen eine Küche ausgestattet ist, ein wesentliches Merkmal der angebotenen Komplett-Küche seien und damit zwingend anzugeben sind. Ohne diese Angabe sei die Werbung irreführend.

Der Händler hielt dies nicht für erforderlich, da dies nicht branchenüblich sei und die Typenbezeichnung und Marke der Geräte nicht aussagekräftig ist.

Entscheidung des Gerichts zur Irreführenden Werbung mit einer Komplett-Küche

Das Landgericht Potsdam gab der Unterlassungsklage mit Urteil vom 09.03.2016 – Az. 52 O 115/15 – statt und verbot damit die Werbung des Händlers.

Das Gericht urteilte, dass der Küchenhändler  dem Verbraucher mit seiner Werbung Informationen vorenthalten habe, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der Beschränkung des Kommunikationsmittels wesentliche waren. Eine wettbewerbswidrige Irreführung sei nicht nur bei einem konkreten Vertragsangebot gegeben, sondern schon bei jeder Erklärung des Unternehmers, aufgrund derer sich der Verbraucher zum Erwerb einer bestimmten Ware entschließen könne.

Unerheblich sei dabei, dass bei Erwerb einer Küche zahlreiche Faktoren für den Verbraucher eine Rolle spielten. Die Hersteller und Typenbezeichnung der Elektrogeräte seinen als wesentlichen Merkmale auch der Preisbildung in jedem Fall anzugeben, da die Funktionalität und Qualität einer Küche nicht nur durch die Küchenmöbel sondern gleichermaßen durch die in ihr enthaltenen Elektrogeräte bestimmt werde.

Fazit der Werbung für eine Komplett-Küche

Bei jeder Werbung eines Händlers, aufgrund derer sich ein Verbraucher zum Erwerb einer bestimmten Ware entschließen kann, muss dieser die wesentlichen Merkmale des Produktes angeben. Bei dem Verkauf von Komplett-Küchen schließt das die Typenbezeichnung und den Hersteller der Elektrogeräte mit ein.

 

Artikel als PDF speichern

Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News