Die Werbung mit reduzierten Preisen unter Angabe des ehemals geltenden Preises als „Bisher-Preis“ ist ein beliebtes Mittel, um Kunden zum Kauf zu veranlassen. Den Kunden wird somit ein „Schnäppchen“ präsentiert. Allerdings birgt die Werbung unter Umständen auch die Gefahr wettbewerbswidrigen Handelns. Wann ein Wettbewerbsverstoß vorliegt hatte das Landgericht Bochum zu entscheiden.
Ein Online-Händler bewarb einen Fahrradhelm mit einem Hinweis auf den bisher verlangten Preis. Der Zeitpunkt, zu dem der höhere Preis zuletzt verlangt worden war, lag Monate zurück.
Ein konkurrierender Wettbewerber sah in der Werbung einen Wettbewerbsverstoß. Er nahm den werbenden Händler gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Bochum gab dem Kläger Recht. Mit Urteil vom 24.03.2016 – Az. I 14 O 3/16 wurde dem Online-Händler die Bewerbung seiner Produkte in dieser Form verboten.
Begründet wurde die Entscheidung des Gerichts mit der erheblichen Zeitspanne, die zwischen der Bewerbung und dem Angebot liegt. Der Verkehr verbinde mit einem „Bisher“-Preis einen Preis, der bis vor kurzem gefordert wurde für diesen Artikel. Eine Zeitspanne – wie im Fall – von mehr als drei Monaten, sei jedenfalls zu lang. Das Gericht bejahte diesbezüglich eine Irreführung des Verkehrs, denn dieser gehe aufgrund dieser Gestaltung davon aus, dass vor kurzem eine Preisreduzierung stattgefunden habe.
Fazit
Eine Werbung mit reduzierten Preisen ist grundsätzlich erlaubt. Auch können dabei bisherige Preise neben aktuellen Preisen dargestellt werden – allerdings nur in einem begrenzten Zeitraum. Die Preisreduzierung sollte daher einigermaßen aktuell sein, um eine wettbewerbswidrige Irreführung zu vermeiden.
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