Etwas exotisch, aber dennoch grundsätzlich eintragungsfähig sind Hörmarken. Hörmarken sind akustische, hörbare Marken, also Töne, Tonfolgen, Melodien oder sonstige Klänge und Geräusche. Doch wie sieht es mit einem Standardklingelton aus? Kann dieser als Unionsmarke eingetragen werden? Das Gericht der Europäischen Union meint nein.
Ein brasilianisches Unternehmen meldete im Jahr 2014 ein Hörzeichen beim EUIPO als Unionsmarke an. Das Hörzeichen, das aus zwei Tönen besteht, sollte im Wesentlichen als Alarm- oder Telefonklingelton verwendet werden.
Die Eintragung wurde von dem EUIPO abgelehnt. Das EUIPO begründete die ablehnende Entscheidung mit der fehlenden Unterscheidungskraft. So handele es sich bei der angemeldeten Marke um einen banalen und allgemein üblichen Klingelton, der generell nicht auffalle und dem Verbraucher nicht im Gedächtnis bleibe.
Das Unternehmen aus Brasilien erhob daraufhin Klage beim EuG.
Die Entscheidung des Gerichts
Das EuG entschied mit seinem Urteil – Az. T-408/15 (Pressemitteilung vom 13.09.2016), dass ein Standardklingelton wegen seiner Banalität nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann.
Damit bestätigt das Gericht die Entscheidung des EUIPO und wies die Klage des brasilianischen Unternehmens ab.
Die Richter in Luxemburg sind der Auffassung, dass die Klänge zwar markenfähig sind, da sich sich grafisch darstellen lassen – als Musiknoten in einem entsprechenden Notensystem mit Notenschlüssel, Pausen und Vorzeichen. Die angemeldete Marke sei jedoch von der breiten Öffentlichkeit nur als eine bloße Funktion der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft.
Es handele sich um nicht mehr als ein Alarm- oder Telefonklingelton. Solch ein Standardklingelton finde sich bei jedem elektronischen Gerät mit einer Zeitschaltuhr und jedem Telefon, so dass das Publikum ohne vorherige Kenntnis nicht in der Lage sein wird, diesen Klingelton als Hinweis darauf zu identifizieren, dass die Waren und Dienstleistungen von dem brasilianischen Unternehmen stammen.
Fazit
Klänge sind markenfähig, wenn sie sich im Register darstellen lassen. Darüber hinaus muss eine Hörmarke wie auch andere Markenformen Unterscheidungskraft haben.
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