Die Domain ist eine beliebige Kombination von Buchstaben, Zahlen und einigen Sonderzeichen, die eine sinnvolle Nutzung des Internets überhaupt erst ermöglicht. Sie dient als leicht merkbares Pseudonym für kryptische Zahlenkombinationen (IP-Adressen), mit denen jeder an das Internet angeschlossene Computer bzw. Internetserver identifiziert werden kann. Der Domain kommt damit primär eine Adressierungsfunktion zu, die den Nutzer zu dem von ihm gewünschten Internetinhalt führt. Domains können unter einer Vielzahl von Top-Levels registriert werden, die geografische (.de, .eu etc.) oder thematische (.com, .org, .info etc.) Bedeutung haben.
Neben dieser Adressierungsfunktion erfüllt die Domain aber auch eine Kennzeichnungsfunktion, weil bereits die frei wählbaren Bestandteile (Second-Level-Domain, Subdomain als Third-Level-Domain) einen Hinweis darauf liefern, wer oder was sich dahinter verbirgt. Gerade dies war und ist Grund für zahllose Streitigkeiten bzgl. der Registrierung und Nutzung von Domains. Streitigkeiten aus und um Domains beruhen in der Regel auf Kennzeichenrechten wie Marken, Unternehmenskennzeichen oder auch dem Namensrecht. Gelegentlich kommt es aber auch vor, dass eine Domain als solche irreführend ist und daher von einem Mitbewerber beanstandet wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Domain Fehlvorstellungen hinsichtlich des unter ihr vorgehaltenen Inhalts weckt.
Wichtigster Grundsatz im Domainrecht ist – wie überall im Kennzeichenrecht – der (domainrechtliche) Prioritätsgrundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur bei generischen Gattungsdomains uneingeschränkt. Dies sind Domains, die aus allgemeingebräuchlichen Gattungsbegriffen wie z.B. „Fahrrad“ oder „Reise“ bestehen. Weiter ist wichtig, dass die Registrierung einer Domain als solche – abgesehen von dem Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Registrar (z.B. die DENIC e.G. für .de-Domains) – keinerlei Rechte verleiht, insbesondere keine Ausschließlichkeitsrechte mit Wirkung gegenüber Dritten.
Dies bedeutet, dass alle Domains, die keine oder nicht nur generische Begriffe enthalten, nur unter dem Vorbehalt des Nichtbestehens von (älteren) Rechten Dritter genutzt werden können. Dies ist Ausprägung des allgemeinen kennzeichenrechtlichen Prioritätsgrundsatzes. Die Registrierung und Nutzung von Domains folgt damit den üblichen kennzeichenrechtlichen Gegebenheiten. Ebenso wie die Wahl und Benutzung eines Unternehmensnamens davon abhängt, dass noch kein anderes Unternehmen mit dem gleichen oder einem ähnlichen Namen existiert, ist bei der Registrierung von Domains darauf zu achten, dass dem Vorhaben keine fremden Unternehmenskennzeichenrechte oder Marken entgegenstehen. Eine Einschränkung erfahren domainrechtliche Ansprüche aber dadurch, dass eine Rechtsverletzung nur dann vorliegt, wenn beide Unternehmen auf demselben Gebiet tätig sind bzw. ähnliche Waren und Dienstleistungen produzieren oder vertreiben.
Wenn eine Privatperson Ansprüche auf ihr bürgerlich-rechtliches Namensrecht stützt, gilt weder der Prioritätsgrundsatz noch ist der Inhalt der Internetseite entscheidend. Maßgebend ist dann alleine, ob dem Domaininhaber ebenfalls ein Namensrecht zukommt. Wenn dies der Fall ist, darf er die Domain behalten, andernfalls nicht.
Sofern ein Unternehmen oder eine Privatperson durch die Registrierung oder Nutzung einer Domain Kennzeichenrechte (Marke, Unternehmenskennzeichen, Namensrecht) eines Dritten verletzt, steht letzterem ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser ist im geschäftlichen Bereich auf die Unterlassung der Domainnutzung für eine bestimmte Geschäftstätigkeit, im privaten Bereich auf die Unterlassung der Nutzung schlechthin gerichtet. Eine Löschung der Domain kann aber nur verlangt werden, wenn letztlich überhaupt keine rechtmäßige Nutzung denkbar ist, nicht einmal eine private. Einen Übertragungsanspruch kennt das deutsche Recht dagegen nicht, sodass sich der Anspruchsteller etwas einfallen lassen muss, um die Domain unmittelbar nach Löschung für sich zu beanspruchen – z.B. durch Eintragung eines Disputes (Widerspruch). Anderes gilt bei EU-Domains. Für diese ist im Falle der Verletzung von Kennzeichenrechten ein Übertragungsanspruch ausdrücklich geregelt, der auch vor einem deutschen Gericht durchgesetzt werden kann.