Haftet der Inhaber eines Facebook-Accounts, wenn ein Dritter sein Mitgliedskonto missbraucht und andere Facebook Nutzer in persönlichkeitsrechtsverletzender Weise beleidigt? Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte diese Frage zu entscheiden.
Das Facebook-Account eines Veranstalters von gewerblichen Veranstaltungen wurde von einem unbekannten Dritten derart missbraucht, dass ein anderer Facebook Nutzer mittels Postings direkt beleidigt wurde. Im konkreten Fall wurde der Nutzer mit persisch-islamischem Hintergrund, als Homosexueller bezeichnet und darüber hinaus noch die Vornahme von sexuellen Handlungen an der Mutter des Nutzers in den Raum gestellt.
Der durch das Posting angesprochene Nutzer sah sich durch die Beleidigungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und Klagte gegen den Veranstalter und Inhaber des Facebook-Accounts auf Unterlassung.
Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 21.07.2016 (Az. 16 U 233/15), das der Veranstalter für die Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Dritten über seinen Facebook-Account haftet.
Nach Auffassung des Senats beurteile sich die Frage der Haftung des Inhabers eines Facebook-Accounts bei dessen rechtsverletzenden Nutzung durch einen Dritten nach den Grundsätzen, die der BGH in der sog. „Halzband“-Entscheidung für die Haftung des privaten Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos bei dessen Missbrauch durch einen Dritten aufgestellt hat.
Danach müsse sich der Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert habe, sich so behandeln lassen, als habe er die Verletzung selbst begangen.
Der Grund für die Haftung desjenigen, der seine Kontaktdaten nicht unter Verschluss gehalten habe, sah der BGH die von ihm geschaffene Gefahr, dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen könnten, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe.
Das OLG Frankfurt a.M. war auch der Auffassung, dass Unterschiede zwischen einem eBay- und einem Facebook-Account, die eine abweichende Behandlung geböten, nicht bestünden. Auch der Facebook-Account sei einem konkreten Nutzer zugeordnet. Insbesondere seien die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten, die in den Nutzungsbedingungen an dessen Inhaber gestellt werden, nahezu identisch wie bei eBay.
Fazit
Der Inhaber eines Social Media Accounts hat sein Mitgliedskonto ausreichend vor fremdem Zugriff zu sichern. Insbesondere hat er seine Kontaktdaten unter Verschluss zu halten. Sonst haftet er für Verletzungen Dritter über sein Konto, wie in diesem Fall für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch einen Dritten.
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