Werden Produkte beworben, müssen die entsprechenden rechtlichen Bedingungen eingehalten werden, um eine Irreführung und damit einen Wettbewerbsverstoß zu vermeiden – so auch bei Reinigungsprodukten. Hier ist insbesondere die CLP-Verordnung (Classification, labelling and Packaging) zu beachten.
Ein Unternehmen, das Reinigungsprodukte für den Bereich der gewerblichen und industriellen Reinigung und Hygiene herstellt, bewarb seine Produkte mit der Aussage, sie seien nach der CLP-Verordnung kennzeichnungsfrei. Es waren keine Hinweise auf die Gefahr von Haut- oder Augenschädigungen auf den dazugehörigen Etiketten zu finden.
Ein Konkurrenzunternehmen sah darin einen Wettbewerbsverstoß und erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen das werbende Unternehmen.
Die einstweilige Verfügung wurde vom LG Frankfurt bestätigt. Dagegen legte das werbende Unternehmen Berufung ein – ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Gerichts
Auch das OLG Frankfurt a.M. bestätigte in seinem Urteil vom 07.07.2016 – Az. 6 U 227/15, dass es sich bei den beworbenen Produkten um gefährliche Gemische im Sinne der CLP-VO handelt und von ihnen Gesundheitsgefahren ausgehen. Dementsprechend seien diese auch zu kennzeichnen.
Bei dem pH-Wert der beworbenen Produkte von 0,5 werde zum einen die hautätzende Wirkung vermutet. Die Vermutung konnte das Unternehmen nicht widerlegen. Zum anderen bestehe die Gefahr von Augenschädigungen oder Augenreizungen.
Die Vorenthaltung der entsprechenden Kennzeichnung ruft eine Irreführung der Verbraucher hervor und ist damit wettbewerbswidrig.
Fazit
Bevor man ohne entsprechende Kennzeichnung der Produkte oder sogar mit dem Hinweis auf eine Kennzeichnungsfreiheit wirbt, sollte dies rechtlich überprüft werden.
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