Handelt es sich bei einem per E-Mail oder telefonisch geschlossenen Maklervertrag um ein Fernabsatzgeschäft mit der Folge, dass Maklerkunden einen solchen innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen können. Dies hatte der Bundesgerichtshof jüngst zu entscheiden.
Eine Immobilienmaklerin bewarb auf einem Internetportal ein Hausgrundstück an dem ein Verbraucher Interesse hatte. Der Verbraucher schrieb die Maklerin daher per E-Mail an und erkundigte sich nach dem Grundstück, welche diesem daraufhin ein Exposé zusandte, welches eine vom Käufer zu zahlende Maklerprovision von 6,25% des Kaufpreises auswies. Eine Widerrufsbelehrung wurde dem Verbraucher nicht zugesandt und war auch auf der Internetseite der Maklerin vorhanden.
Der Verbraucher bestätigte telefonisch den erhalt der E-Mail mit dem Exposés und vereinbarte einen Besichtigungstermin. Einige Wochen nach der Besichtigung erwarb der Kunde das Grundstück, woraufhin die Immobilienmaklerin dem Verbraucher eine Maklerprovision in Rechnung stellte. Diese bezahlte der Verbraucher nicht, so dass die Maklerin die Provision gerichtlich einklagte.
Der Verbraucher verteidigte sich mit dem Argument, dass der auf dem Wege des Fernabsatzes geschlossene Maklervertrag widerrufen werden könne, was er im Rahmen der ersten Instanz auch tat.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht gaben der Zahlungsklage dennoch statt.
Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.07.2016, Az. I ZR 30/15 (Pressemitteilung) das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage auf Bezahlung der Provision aus dem Maklervertrag abgewiesen.
Einem Verbraucher stände bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Fernabsatzverträge seien Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen würden, mit der Ausnahme, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolge. Dies sei hier der Fall, da der Vertragsschluss ausschließlich per E-Mail und Telefon erfolgte.
Der Maklervertrag habe vom Verbraucher auch noch im erstinstanzlichen Verfahren widerrufen werden können, da er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden war.
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen noch nicht erloschen. Ein Erlöschen des Widerrufsrechts setze voraus, dass bei einer Dienstleistung der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt worden ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Diese Voraussetzungen lagen in diesem Fall nicht vor, weil der Verbraucher die Provision vor der Ausübung des Widerrufsrechts nicht bezahlt hatte.
Auch könne die Immobilienmaklerin keinen Wertersatz geltend machen, da ein solcher Anspruch einen entsprechenden Hinweises bedurft hätte. Zudem hätte der Verbraucher ausdrücklich zustimmen müssen, dass der Makler vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
Fazit
Vorsicht bei dem Abschluss von Maklerverträgen über das Internet, per E-Mail oder per Telefon. Dabei handelt es sich regelmäßig um Fernabsatzverträge mit entsprechenden Belehrungsverpflichtungen und einem Widerrufsrecht des Maklerkunden.
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