BGH:

Amazonhändler haften für falsche UVP

Für Händler auf Amazon besteht die Problematik, dass Sie die Produktbeschreibung häufig nicht selbst kontrollieren können, da Amazon vielfach ein einheitliches Angebot unter einer ASIN für mehrere Händler bereithält. Aber haftet der Amazonhändler in dem Fall für falsche Angaben? Der Bundesgerichtshof meint ja.

Ein Amazonhändler bot auf Amazon eine Uhr der Marke „Casio“ an. Über der Preisangabe fand sich der Hinweis auf eine „unverbindliche Preisempfehlung“ (UVP) und einen dahinter stehenden durchgestrichenen Preis.

Das Angebot wurde – wie von Amazon vorgeschrieben – unter einem bereits bestehenden Angebot, mit bereits vergebener ASIN angeboten. Eine Änderung des UVP war dem Händler dabei nicht möglich.

Tatsächlich war die Angabe zur UVP jedoch zum Zeitpunkt des Angebots veraltet. Hiergegen ging ein Wettbewerber vor.

Entscheidung des BGH zur Haftung der Amazonhändler

Amazonhändler haften für fehlerhafte Angaben auf Amazon
FooTToo / Shutterstock.com

Der BGH (Urteil vom 03.03.2016 – Az. I ZR 110/15) nimmt eine Haftung des Amazonhändlers für die fehlerhafte UVP als Täter an.

Denn der Händler nutze eine Plattform, auf der in seinem Namen Angebote veröffentlicht werden, obwohl er die inhaltliche Gestaltung nicht voll beherrscht. Der Händler müsse daher damit rechnen, dass Angaben in den Angeboten fehlerhaft seien, was sich nicht zuletzt auch aus entsprechenden Regelungen der AGB von Amazon ergeben würde.

Der Amazonhändler müsse daher mit solchen falschen Angaben, die zur Irreführung der Verbraucher führen, rechnen. Diese seien ihm zuzurechnen. Dies sei die Kehrseite der Vorteile einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform wie Amazon.

Fazit

Amazonhändler  sind erheblichen Risiken ausgesetzt, wenn fehlerhafte Angaben in den zentral verwalteten Angeboten auftauchen. Denn obwohl die fehlerhafte Angabe nicht von Ihnen selbst stammt, haften sie hierfür als Täter für die fehlerhafte Angabe. Besonders problematisch wird dies bei nachträglichen Änderungen von Amazon-Angeboten. Anbieter auf Amazon sollten daher die Angebote an die sie sich anhängen regelmäßig überwachen und kontrollieren.

Artikel als PDF speichern

Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News