Das Heilmittelwerbegesetz gibt Voraussetzungen vor, unter denen Werbung u.a. für Arzneimittel und Medizinprodukte zulässig ist. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte die Voraussetzungen in einem Fall zu prüfen, bei dem gegenüber Zahnärzten für Dentalprodukte geworben wurde – und zwar mit dem Erhalt von Parfümeriegutscheinen. Ist solch eine Werbung rechtmäßig?
Ein Händler von Dentalprodukten warb gegenüber Zahnärzten und Laboren damit, dass sie bei einem Einkauf von Dentalprodukten im Wert von mindestens EUR 150,00 einen Einkaufsgutschein erhalten, der in einer der Filialen einer Parfümeriekette eingelöst werden kann.
Für unzulässig hält diese Werbeaktion die Wettbewerbszentrale. Sie sieht darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz und reichte daher Klage ein – mit Erfolg.
Die Entscheidung des Gerichts zur Werbeaktion
Das OLG Karlsruhe untersagte dem Dentalhändler mit Urteil vom 17.06.2016 – Az. 4 U 215/15 besagte Werbung.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Dentalunternehmer gegen das Zugabeverbot des Heilmittelwerbegesetzes verstoße.
Danach sind Werbegaben für Angehörige der Heilberufe nur zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. Bei den Gutscheinen fehle aber jeder funktionale Bezug zur Berufsausübung des Zahnarztes. Den Zweck der zahnärztlichen Praxis würden sie typischerweise nicht fördern.
Fazit
Die Entscheidung bestätigt, dass Werbegaben gegenüber Ärzten und Zahnärzten nur unter engen Voraussetzungen erlaubt sind.
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