OLG Koblenz:

Keine Vorher-/Nachher-Bilder für Schönheitsoperationen

Dürfen Ärzte für Schönheitsoperationen werben, insbesondere durch die Präsentation von Fotos der Patienten vor und nach der Behandlung oder verstößt eine derartige Werbung gegen geltendes Recht? Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Koblenz zu entscheiden.

Sexy Lips. Beautiful Make-up CloseupEin Arzt warb im Internet für sogenannte Schönheitsoperationen, also ästhetisch-plastischen Operationen ohne medizinische Notwendigkeit. Hierfür verwendete er Fotos, die Patienten vor und nach der Behandlung zeigen.

Sehen konnten potentielle Patienten die Bilder erst nach vorheriger Registrierung per E-Mail.

Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Rechtsverstoß und ging gegen die Werbung vor. Die Wettbewerbszentrale obsiegte in 1. Instanz.

Die Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 08.06.2016 – Az. 9 U 1362/15 schloss sich das OLG Koblenz dem erstinstanzlichen Gericht an. Es entschied, dass die Werbung gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt und damit zugleich wettbewerbswidrig ist.

Das Heilmittelwerbegesetz verbietet eine Werbung für Schönheitsoperationen mit der Wirkung einer derartigen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff.

Mit dem Verbot möchte der Gesetzgeber verhindern, dass sich Menschen den mit einem Eingriff verbundenen Risiken aussetzen, ohne dass es einen medizinischen Anlass für diesen gebe.

Fazit

Selbst wenn die Fotos nur nach vorheriger Registrierung für potentielle Kunden zugänglich sind, ist die Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern zum Zwecke des Gesundheitsschutzes verboten.

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