Immer mehr Deutsche ernähren sich vegan oder vegetarisch. Die Nachfrage nach veganen und vegetarischen Lebensmitteln steigt daher rasant. Aber was genau bedeutet vegan bzw. vegetarisch überhaupt?
Eine rechtliche Definition für die Begriffe „vegan“ und „vegetarisch“ gab es bislang nicht.
Nun hat sich die Verbraucherschutzministerkonferenz am 22.04.2016 auf Definitionen geeinigt.
Definitionen für „vegan“ / „vegetarisch“
Die Definitionen lauten wie folgt:
(1) Vegan sind Lebensmittel, die keine Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind und bei denen auf allen Produktions- und Verarbeitungsstufen keine
- Zutaten (einschließlich Zusatzstoffe, Trägerstoffe, Aromen und Enzyme) oder
- Verarbeitungshilfsstoffe oder
- Nicht-Lebensmittelzusatzstoffe, die auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden,
die tierischen Ursprungs sind, in verarbeiteter oder unverarbeiteter Form zugesetzt oder verwendet worden sind.
(2) Vegetarisch sind Lebensmittel, welche die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, bei deren Produktion jedoch abweichend davon 1. Milch, 2. Kolostrum, 3. Farmgeflügeleier, 4. Bienenhonig, 5. Bienenwachs, 6. Propolis oder 7. Wollfett/Lanolin aus von lebenden Schafen gewonnener Wolle, oder deren Bestandteile oder darauf gewonnene Erzeugnisse zugesetzt oder verwendet worden sein können.
(3) Einer Auslobung als vegan oder vegetarisch stehen unbeabsichtigte Einträge von Erzeugnissen, die nicht den jeweiligen Anforderungen des Absatzes 1 oder 2 entsprechen, nicht entgegen, wenn und soweit diese auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen trotz geeigneter Vorkehrungen bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidbar sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn für Lebensmittel Informationen verwendet werden, die aus Verbrauchersicht gleichbedeutend mit „vegan“ oder „vegetarisch“ sind.
Folge der Beschlussfassung
Die Definitionen sollen künftig von der Lebensmittelüberwachung bei der Beurteilung der Kennzeichnung von Lebensmitteln zu Grunde gelegt werden.
Die Bewerbung von Produkten mit „vegan“ oder „vegetarisch“, obwohl diese nach den Definitionen nicht vegan oder vegetarisch sind, stellen einen Wettbewerbsvorteil dar, der abgemahnt werden kann.
Fazit
Unternehmen, die Lebensmittel auf den Markt bringen, sollten darauf achten, nur Produkte als vegan oder vegetarisch zu bezeichnen, die den vorgegebenen Definitionen auch tatsächlich entsprechen.
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