Aufgrund der massenhaften Abmahnungen wegen Filesharing oder Bildnutzungen im Internet, hatte der Gesetzgeber mehrere gesetzliche Änderungen getroffen, um Privatpersonen vor hohen Forderungen durch die Abmahnung besser zu schützen. Am 09.10.2013 trat daher eine Regelung in Kraft, die den für die Berechnung der Abmahnkosten zugrundeliegenden Streitwert auf EUR 1.000,- begrenzte. Hierdurch sollten die Abmahnkosten für abgemahnte Privatpersonen sinken. Doch was ist eigentlich, wenn die Sache vor Gericht geht? Das Landgericht Köln hat sich hierzu geäußert.
Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung sollen Privatpersonen die erstmalig wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrecht abgemahnt werden, für diese nur Kosten aus einem Streitwert von EUR 1.000,- bezahlen. Dies entspricht ohne die zumeist nicht zu erstattende Mehrwertsteuer einem Betrag von EUR 124,-.
In der Praxis zeigte sich, dass die Kanzleien die massenhaft wegen Filesharing abmahnen diesen Streitwert ab Änderung der Rechtslage angesetzt haben, diesen allerdings noch um den Betrag des Schadensersatzes erhöht haben und daraus die Gebühr errechnet haben. Dies erscheint grundsätzlich korrekt, wenn man auch an der Schadensersatzhöhe im Einzelfall Zweifel haben kann. Denn der Schadensersatz wurde in der Regel gegenüber vorher erhöht, um so trotz der Gesetzesänderung bei nahezu dem gleichen geforderten Gesamtbetrag zu bleiben.
Nicht eindeutig war bislang aber die Frage, ob im Falle eines Rechtsstreites auch nur EUR 1.000,- Streitwert anzusetzen sind.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Köln (Beschluss vom 03.12.2013 – Az. 28 T 9/13) hat sich hierzu nun positioniert und ausgeführt, dass diese Streitwertdeckelung des Gesetzgebers nur für die außergerichtliche Abmahnung gilt.
Vor Gericht sei der Streitwert weiter nach freiem Ermessen durch das Gericht zu bestimmen. Die gesetzliche Neuregelung zum 09.10.2013 gelte nur für das außergerichtliche Abmahnverfahren, so dass hieraus auch keine Bindung für das Gericht zu einem entsprechenden Streitwert bestehe.
Fazit
Die Entscheidung aus Köln zeigt, dass ein Gerichtsverfahren auch nach der jüngsten Gesetzesänderung teuer werden kann, da dort die bisherigen meist recht hohen Streitwerte weiter angewandt werden können. Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte ihre Streitwertpraxis ändern. In jedem Fall sollte man auf eine urheberrechtliche Abmahnung daher reagieren und sich entsprechend beraten lassen, da ein gerichtsverfahren demnach deutlich teurer werden könnte als die Abmahnung.
Artikel als PDF speichern