Der Instant-Messaging-Dienst WhatsApp muss auf seiner deutschen Internetseite die AGB auch in deutscher Sprache bereithalten. Die englischsprachigen AGB sind für Verbraucher aus Deutschland intransparent und daher unwirksam. Dies bestätigte nunmehr auch das Berliner Kammergericht.
WhatsApp ist aus dem Alltag kaum noch wegzudenken. Nahezu jeder Smartphone-Nutzer kennt den Messenger-Dienst. Um WhatsApp nutzen zu können, muss man sich allerdings zunächst registrieren und den Nutzungsbedingungen sowie den Datenschutzhinweisen zustimmen. Aber haben sich die vielen Nutzer die Nutzungsbedingungen einmal genauer angesehen? Diese hielt WhatsApp auf seiner deutschen Internetseite bisher nur in englischer Sprache bereit. Dabei handelt es sich um ein umfangreiches Regelwerk, in dem u.a. Schadloshaltung von WhatsApp und Haftungsausschluss des Messenger-Dienstes festgehalten werden.
Der vzbv hatte kritisiert, dass die seitenlangen mit Fachausdrücken versehenen Nutzungsbedingungen für Verbraucher aus Deutschland überwiegend unverständlich seien. Nach erfolgloser Abmahnung von WhatsApp klagte der vzbv zunächst vor dem LG Berlin. Infolge der Verweigerung der Entgegennahme der Klage durch WhatsApp entschied das Gericht im Wege eines Versäumnisurteils (WhatsApp nicht erreichbar?).
Entscheidung des Kammergerichts – WhatsApp AGB unwirksam
In der Berufungsinstanz hat das Berliner Kammergericht mit Urteil vom 08.04.2016 – 5 U 156/14 bestätigt, dass die seitens des Messenger-Dienstes auf der deutschen Internetseite in englischer Sprache vorgehaltenen AGB unwirksam sind.
Der Internetauftritt von WhatsApp ziele auf die breite Allgemeinheit der im Inland ansässigen Verbraucher ab und spreche diese durchweg in deutscher Sprache an. Auch der Link zu den Bestimmungen werde in deutscher Sprache bezeichnet. Vor diesem Hintergrund müsse und könne ein Verbraucher nicht damit rechnen, hier fremdsprachigen AGB, und zwar einem umfangreichen, komplexen Regelwerk von sehr, sehr vielen Klauseln ausgesetzt zu sein. Alltagsenglisch möge verbreitet sein, für juristisches, vertragssprachliches und überhaupt kommerzielles Englisch gelte das nicht. Daher seien sämtliche Klauseln dieses Regelwerks, solange sie nicht ins Deutsche übersetzt werden, von vorn herein als intransparent zu beurteilen.
Darüber hinaus hat das Gericht die neben der angegebenen E-Mail-Adresse fehlende zweite Möglichkeit zur schnellen und unmittelbaren Kontaktaufnahme beanstandet. Die Verlinkung mit Twitter oder Facebook sah das Gericht als nicht ausreichend an, da auch diese keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme enthielten.
Fazit
Auch wenn Alltagsenglisch in Deutschland verbreitet ist, kann von einem Verbraucher nicht erwartet werden, dass dieser komplexe AGB in englischer Sprache erfassen kann, es sei denn es handelt sich um einen Verbraucher mit englischen Muttersprachkenntnissen oder fachsprachlichen Kenntnissen. Sofern ein Internetauftritt insgesamt sichtlich an ein deutsches Publikum gerichtet ist, sind AGB, die ausschließlich in englischer Sprache und ohne eine deutsche Übersetzung vorgehalten werden, intransparent und damit unwirksam. Das Vorhalten unwirksamer AGB stellt darüber hinaus einen Wettbewerbsverstoß dar. Das Kammergericht hat keine Revision zugelassen. WhatsApp kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen.
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