OLG Köln:

Urheberschutz für Textzeile?

Kann der Autor eines Buches über Mauerwerkstrockenlegung für seinen Untertitel „Wenn das Haus nasse Füße hat“ einen Urheberschutz beanspruchen? Das OLG Köln musste diese Frage im Rahmen einer Klage auf Unterlassung nun entscheiden.

Urheberschutz
Willem Havenaar / Shutterstock.com

Ein Verlag machte urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegen eine Betreiberin einer Internetseite geltend. Die Betreiberin der Webseite hatte die Textzeile „Wenn das Haus nasse Füße hat“ als Slogan für ihr Online-Angebot im Bereich der Trockenlegung von Mauerwerken verwendet. Diese Textzeile entspricht einem Untertitel eines vom Verlag herausgegebenen Buches.

Der Verlag ist der Ansicht, dass der Untertitel ihres Autoren als Sprachwerk urheberrechtlichen Schutz genieße, da der vorgenommene Vergleich von nassen Schuhen mit einem durch Feuchtigkeit beschädigtes Mauerwerk, das Ergebnis eines geistigen „Schöpfungsprozesses“ sei.

Das LG Köln wies die Klage des Verlags ab. Dieser ließ die Frage nach dem bestehenden Urheberschutz nun in der Berufung entscheiden.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 08.04.2016 (Az. 6 U 120/15) wies das Oberlandesgericht Köln die Berufung des Verlages ab. Nach der Einschätzung des Gerichts genieße die als Untertitel eines Buches verwendete Textzeile „Wenn das Haus nasse Füße hat“ keinen Urheberschutz, da sie mangels vorhandener Schöpfungshöhe nicht als Sprachwerk zu qualifizieren sei.

Bei kurzen Texten seien hohe Anforderungen an die Originalität zu stellen, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. Dadurch werde sichergestellt, dass einfache Redewendungen für den allgemeinen Gebrauch freigehalten würden. Bei dem Satz „Wenn das Haus nasse Füße hat“ könne das Gericht keine besondere sprachliche Gestaltung erkennen. Vielmehr sei die Textzeile eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Konstruktion und habe auch keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt.

Von einer persönlichen geistigen Schöpfung des Autors könne vorliegend daher nicht ausgegangen werden.

Fazit

Der Verlag konnte für seinen Autor damit keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen die Betreiberin der Webseite geltend machen. Bei der Bewertung des Urheberschutzes handelt es sich allerdings immer um eine Einzelfallentscheidung, so dass dies für jeden Fall erneut geprüft werden muss. Bei entsprechender Schöpfungshöhe können grundsätzlich auch kurze Texte als Sprachwerke Urheberschutz genießen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

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