Werbungen mit Testergebnissen sind im Handel sehr beliebt. Bei der Werbung mit Testergebnissen müssen allerdings strenge formale Anforderungen eingehalten werden, um eine wettbewerbswidrige Irreführung zu vermeiden. So ist es z.B. notwendig eine Fundstelle des Tests anzugeben.
Ein Unternehmen hatte im Internet für seine Produkte geworben – mit positiven Testergebnissen eines Online-Portals.
Weitere Informationen zum Test wurden nicht veröffentlicht. Weder eine Fundstelle des Tests noch eine Verlinkung auf den Testbericht wurden angezeigt.
Ein Wettbewerber sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung und verklagte das werbende Unternehmen.
Entscheidung des Gerichts zu den Informationspflichten bei Werbung mit Testergebnis
Mit Urteil vom 24.03.2016 – Az. 6 U 182/14 hat das OLG Frankfurt a.M. dem werbenden Unternehmen untersagt, mit dem Testergebnis in dieser Form zu werben.
Die Frankfurter Richter stuften die Werbung als irreführend ein. Der Verbraucher benötige die fehlende Information, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können.
Bereits 1991 legte der BGH fest, dass bei Werbung mit Testergebnissen der Werbende die Fundstelle der Veröffentlichung des Tests angeben muss.
Ein solcher Fundstellenhinweis kann nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. bei einer Werbung im Internet auch durch eine Verlinkung auf den Testbericht ersetzt werden.
Das werbende Unternehmen hat es versäumt, einen Hinweis auf die Fundstelle des Tests zu erteilen oder eine Link zu setzen, so dass ein Wettbewerbsverstoß zu bejahen ist.
Fazit
Wichtig ist, dass Internetnutzern bei der Werbung keine wesentlichen Informationen vorenthalten werden, so auch bei der Werbung mit Testergebnissen. Es verwundert daher nicht, dass das OLG Frankfurt a.M. eine Irreführung angenommen hat, wenn dem Verbraucher die Fundstelle des Tests bzw. ein Link hierzu nicht mitgeteilt wird.
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