Die Angaben auf dem Kinderpudding „Alete Milch Minis“ von Nestlé, „Zink für starke Knochen & gesundes Wachstum“ und „Calcium für starke Knochen“ enthalten unzulässige Gesundheitswerbung. Das LG Frankfurt a.M. hat der Nestlé Nutrition GmbH entsprechende Werbeaussagen untersagt.
Nestlé hat den Kinderpudding „Alete Milch Minis“ angeboten und für Säuglinge ab dem 8. Monate sowie für Kleinkinder empfohlen. Dabei enthielt die Produktverpackung die Angabe, ein Becher enthalte 23% des Tagesbedarfs an Calcium und Zink sowie nachfolgende Aussagen:
Zink für starke Knochen & gesundes Wachstum
Zink fördert gesundes Wachstum
Calcium für starke Knochen
Calcium … wichtig für starke Knochen
Für diese Angaben bestand allerdings keine Zulassung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit. Auch fehlte auf der Produktverpackung ein Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise. Die Abmahnung des VZBV blieb ohne Erfolg.
Gericht untersagt Werbung auf Alete -Pudding
Mit seinem Urteil vom 10.02.2016 – 2-06 O 337/15 hat das LG Frankfurt a.M. die Auffassung des VZBV bestätigt und Nestlé zur Unterlassung der vorstehenden Werbeaussagen für das Produkt „Alete Milch Minis“ verpflichtet.
Auch nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei Verpackungsaufschriften um gesundheitsbezogene Angaben. Der Verkehr verstehe die Angaben betreffend den Bestandteil Zink dahin, dass das Produkt durch den Bestandteil Zink das gesunde Wachstum und die Knochenbildung unterstütze. Die Angaben betreffend den Bestandteil Kalzium verstehe der angesprochene Verkehr dahin, dass ein Zusammenhang mit dem Bestandteil Kalzium und der Gesundheit insoweit bestehe, als die Knochenbildung und der Knochenerhalt des Säuglings oder Kleinkinds jedenfalls unterstützt werde.
Mangels Aufnahme dieser Angaben in die Liste zugelassener Angaben für die hier angesprochene Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern hat das Gericht einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union (HCV) bestätigt, wonach Unternehmen nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben dürfen, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zugelassen sind.
Zudem seien die vorliegenden gesundheitsbezogene Angaben unzulässig, da die Aufmachung keinen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise enthalte. Der Auffassung von Nestlé, es handele sich bei dem Produkt um Beikost, ist das Gericht nicht gefolgt.
Fazit
Die dem Verbraucherschutz dienende HCV hat die Funktion, dass jede freiwillige Angabe auf einem Lebensmittel innerhalb der Länder der EU eindeutig, präzise und begründet ist. Sofern für gesundheitsbezogene Angaben keine Zulassung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit besteht, liegt nicht nur ein Verstoß gegen die HCV, sondern auch ein Wettbewerbsverstoß vor. Neben Verbraucherschutzverbänden können auch Mitbewerber Unterlassungsansprüche geltend machen.
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