Sind Domainnamen und die Namen von Apps für Mobilfunkgeräte titelschutzfähige Werke und sind diese Bezeichnungen dadurch geschützt? Und wenn ja, wie weit reicht dieser Schutz? Der Bundesgerichtshof hat im Fall von wetter.de hierzu entschieden.
Die RTL Interactive GmbH betreibt unter wetter.de eine Internetseite mit markendomaidommarkenmmm Wetterberichten, Wetterinformationen und anderen Informationen rund um das Thema Wetter. Seit 2009 werden auch Apps für Smartphones und Tablets unter der Bezeichnung „wetter.de“ angeboten.
Die MOWIS GmbH betreibt unter wetter.at und wetter-deustchland.com ebenfalls Internetangebote mit Wetterberichten und Informationen rund um das Thema Wetter. Seit 2011 wurden zudem ebenfalls Apps angeboten, die mit „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“ bezeichnet wurden.
Hierin sah RTL Interactive einer Verletzung ihrer Titelschutzrechte an der Domain wetter.de und der gleichnamigen Bezeichnung der Apps.
Entscheidung des BGH zum Werktitelschutz für Apps und Domains
Der BGH (Urteil vom 28.01.2015 – Az. I ZR 202/14) wies die Klage von wetter.de zurück.
Apps und Domains könnten grundsätzlich titelschutzfähige Werke sein. Der Bezeichnung wetter.de fehle jedoch die originäre Unterscheidungskraft. An dieser fehle es, wenn dieser nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpfe. Der Begriff „wetter.de“ sei insoweit glatt beschreibend.
Zwar seien in bestimmten Fällen nur geringe Anforderungen an den erforderlichen Grad der Unterscheidungskraft zu stellen. Dies setze aber voraus, dass der Verkehr seit langem daran gewöhnt sei, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet würden und dass er deshalb auch auf feine Unterschiede in den Bezeichnungen achten werde. Dies sei z.B. für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften anerkannt, da diese seit jeher mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet würden. Diese Grundsätze seien jedoch auf den Bereich der Bezeichnung von Internetseiten und Apps nicht übertragbar.
Auch könne sich wetter.de nicht auf Verkehrsgeltung berufen. Hierfür erforderlich wäre eine Bekanntheit von mindestens 50% der angesprochenen Verkehrskreise.
Fazit
Auch wenn der BGH im konkreten Fall den Werktitelschutz für Apps und Domains mit der Bezeichnung wetter.de abgelehnt hat, so stellt er grundsätzlich nochmals klar, dass Werktitelschutz für Apps und Domains unter den allgemeinen Voraussetzungen möglich ist. Für App-Entwickler gilt es diese Titelschutzrechte zu beachten und ggfs. rechtzeitig eigene Titelschutzrechte, z.B. durch Titelschutzanzeigen, zu sichern.
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