Ab dem 23.03.2016 wird es einige Änderungen im Bereich der Gemeinschaftsmarke geben, darunter auch begriffliche Veränderungen und Änderungen bei der Gebührenstruktur.
Mit der Verordnung (EU) 2015/2424 soll das erfolgreiche Gemeinschaftsmarkenrecht an die geänderten Gegebenheiten angepasst werden.
Neue Terminologie
Um dies auch nach außen deutlich kenntlich zu machen, wird die bisherige Gemeinschaftsmarke künftig in Unionsmarke umbenannt, bzw. im Englischen von Community Trademark (CTM) zu European Union Trademark (EUT). Warum in der deutschen Fassung nicht der Begriff Europäische Unionsmarke, sondern nur Unionsmarke verwendet wird, ist nicht ganz nachvollziehbar. Verständlicher wäre jedenfalls Europäische Unionsmarke gewesen.
Auch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) bekommt einen neuen Namen und wird ab dem 23.03.2016 Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum heißen.
Absolute Schutzhindernisse der Unionsmarke
Die Regelungen zu den absoluten Schutzhindernissen werden in Teilen inhaltlich etwas abgeändert und durch zwei neue absolute Schutzhindernisse ergänzt. So sind künftig Marken, die nach Unionsrecht oder internationalen Übereinkünften dem Schutz garantiert traditionellen Spezialitäten von der Eintragung ausgeschlossen. Auch geschützte Sortenbezeichnungen sind künftig für dieselben oder ähnliche Pflanzen als Marken von der Eintragung ausgeschlossen.
RECHTE FÜR MARKENINHABER
Künftig können Markeninhaber es Dritten auch ausdrücklich verbieten, identische oder ähnliche Zeichen ganz oder teilweise als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung zu verwenden und diese in vergleichender Werbung zu benutzen, sofern dies nicht im Einklang mit der Richtlinie 2006/114/EG geschieht.
KLASSIFIZIERUNG
Es wird die bereits bestehende Praxis des Amtes in Bezug auf die Klassifizierung in die Richtlinie mit aufgenommen. So sind z.B. Oberbegriffe von Klassen nur zulässig, sofern sie den Anforderungen auf Klarheit und Eindeutigkeit entsprechen. Auch schützen die Oberbegriffe nicht sämtliche Waren oder Dienstleistungen einer Klasse, sondern nur solche die von der wörtlichen Bedeutung umfasst sind. Markeninhaber die ihre Gemeinschaftsmarke vor dem 22.06.2012 angemeldet haben, können in diesen Fällen gegenüber dem Amt erklären, dass mit den Oberbegriffen sämtliche Waren oder Dienstleistungen einer Klasse erfasst sein sollten. Hier gilt eine Übergangsfrist bis zum 24.09.2016.
Auch wird klargestellt, dass es für die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen nicht darauf ankommt, in welcher Klasse diese sind.
Unionsgewährleistungsmarken
Neu eingeführt werden Unionsgewährleistungsmarken. Dies sollen Marken sein, die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften gewährleistet. Hierfür ist eine Satzung beim Amt zu hinterlegen, die zur Benutzung Berechtigten Personen, die gewährleisteten Eigenschaften, Art und Weise der Überprüfung und Überwachung der Eigenschaften und die Nutzungsbedingungen und Sanktionen anzugeben.
Gebühren
Ändern wird sich auch die Gebührenstruktur für die Anmeldung einer Unionsmarke. So wird die Anmeldegebühr bei elektronischer Eintragung für 1 Klasse EUR 850,- und für zwei Klassen EUR 900,- betragen. Für jede weitere Klasse werden künftig jeweils EUR 150,- fällig. Für Anmeldungen mit 1 Klasse wird es künftig also etwas billiger, für Anmeldungen mit 3 und mehr Klassen EUR 150,- teurer.
Die neue Unionsgewährleistungsmarke wird bei den Gebühren der Unionskollektivmarke gleichgestellt. Auch die übrigen Gebühren erhöhen sich weitgehend, so z.B. die Widerspruchsgebühr um EUR 20,-.
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