Wie weit gehen die Pflichten des Schuldners nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung? Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob der Schuldner auch die Löschung der rechtsverletzenden Inhalte aus dem Google Cache sicherstellen muss.
Der Beklagte, der im Kraftfahrzeugbereich tätig ist, warb auf seiner Internetseite mit dem Hinweis „TÜV-Sondereintragung“. Die Klägerin sah hierin eine irreführende Werbung und mahnte ihn ab. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte dürfe mangels Zulassung nach der StVZO keine „TÜV-Sondereintragungen“ und somit staatsentlastende Tätigkeiten erbringen. Eine Werbung damit sei eine wettbewerbswidrige Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise.
Der Beklagte verpflichtete sich in einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung, es zu unterlassen, „im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis „TÜV-Sondereintragung“ oder einer inhaltsgleichen Bezeichnung zu werben, soweit diese Leistung nicht zulässigerweise angeboten wird.“
Die beanstandete Werbung war jedoch weiterhin über den Google Cache auffindbar. Die Klägerin machte eine Vertragsstrafe geltend.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass er nicht für das Handeln anderer hafte. Er habe die Eintragungen nicht veranlasst. Auf seiner Homepage sei schließlich kein Hinweis mehr auf „TÜV-Sondereintragungen“ vorhanden gewesen.
Entscheidung des Gerichts zu Google Cache
Die Richter des OLG Düsseldorf (Urteil vom 03.09.2015 – Az. I 15 U 119/14) nehmen wie schon das OLG Celle im Januar diesen Jahres (wir berichteten) eine Löschungspflicht des Google Caches an.
Zwar muss der Schuldner nicht grundsätzlich für das Handeln von Dritten einstehen, verschafft das Handeln des Suchmaschinenbetreibers dem Schuldner jedoch einen wirtschaftlichen Vorteil, so ist der Schuldner im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zum Einwirken auf den Betreiber der Suchmaschine verpflichtet. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Entfernung aus dem Cache.
Fazit
Wer eine Unterlassungserklärung abgibt sollte unbedingt überprüfen, ob bei einer Suche über den Google Cache der streitgegenständliche Eintrag noch aufzufinden ist und sodann auf eine Löschung aus dem Cache hinwirken. Ansonsten droht eine Verwirkung der Vertragsstrafe.
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