Wird z.B. eine einstweilige Verfügung erlassen und muss diese dann zugestellt werden, erfolgte dies gegenüber Anwälten bislang durch sog. Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfte sich das künftig ändern.
Hintergrund der Zustellung
Einstweilige Verfügungen müssen vom Antragsteller binnen eines Monats zugestellt und damit vollzogen werden. Gelingt dies nicht innerhalb dieser Zeit ist die einstweilige Verfügung unwirksam und aufzuheben. Es ist also wichtig, dass die Zustellung rechtzeitig erfolgt. gegenüber dem Gegner selbst wird per Gerichtsvollzieher zugestellt. Anders verhält es sich (bislang) jedoch, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist und deshalb an den Anwalt zuzustellen ist. Bislang ist es hier gängige Praxis, in dem Fall die einstweilige Verfügung ohne Gerichtsvollzieher direkt an den Kollegen der Gegenseite zu schicken und somit von Anwalt zu Anwalt zuzustellen. Hierzu werden dem Kollegen die zuzustellenden Schriftstücke nebst einem Empfangsbekenntnis zugesandt. unterzeichnet dieser das Empfangsbekenntnis und sendet es zurück, gilt die Zustellung als erfolgt.
Aber muss er das eigentlich?
Nein, meinte ein Kollege. Er hatte ein solches Empfangsbekenntnis verweigert, was dazu führte, das eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt – die der zustellende Anwalt wohl auf den letzten Drücker veranlasst war – nicht wirksam erfolgt war und somit aus diesem Grund das Verfügungsverfahren für den Antragsteller verloren ging.
Die Berufsordnung der Rechtsanwälte sieht allerdings folgende Verpflichtung vor:
Der Rechtsanwalt hat ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Wenn der Rechtsanwalt bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Mitwirkung verweigert, muss er dies dem Absender unverzüglich mitteilen.
Entscheidung des BGH zur Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Der BGH (Entscheidung vom 26.10.2015 – AnwS(R) 4/15) verneint eine Mitwirkungspflicht des Anwalt bei solchen Zustellungen von Anwalt zu Anwalt. Der Rechtsanwalt ist also nicht verpflichtet ein Empfangsbekenntnis im Rahmen einer solchen Zustellung abzugeben.
Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus den Vorschriften der Berufsordnung, da die dort geregelte Mitwirkungspflicht nur gegenüber Gerichten und Behörden gelte.
Fazit
Die Entscheidung zeigt, dass der Rechtsanwalt in erster Linie seinem Mandanten verpflichtet ist und daher kein Empfangsbekenntnis abgeben muss, wenn das für seinen Mandanten nachteilig ist. Für die Rechtsanwälte bedeutet dies, dass künftig häufiger der Gerichtsvollzieher vorbeischauen wird um Zustellungen abzuliefern.
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