LG Düsseldorf:

Multiple Orgasmen pro Kondom wettbewerbswidrig

Ist eine Werbung mit 21 Orgasmen für 7 Kondome irreführend und damit wettbewerbswidrig oder ein zulässiger Werbegag? Das Landgericht Düsseldorf hat hier offenbar wenig Sinn für Humor.

3 Orgasmen pro Kondom
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Der Berliner Kondomhersteller Einhorn versucht als neues Unternehmen am Markt mit schick designten Kondomverpackungen und markanter Werbung auf sich und seine Produkte aufmerksam zu machen. Auf einer Verpackung mit 7 Kondomen stand z.B. der Werbespruch „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“.

Hier störte sich der Konkurrent Fair Squared aus Köln, da die Aussage so verstanden werden könne, dass die Kondome mehrfach benutzt werden könnten, was tatsächlich nicht der Fall sei.

Einhorn verteidigte sich mit dem Argument, dass man den Spruch nicht so ernst nehmen dürfe. Schließlich stehe auf der Packung auch „Kann Spuren von Feenstaub enthalten“.

Außerdem müsse man laut Einhorn auch die weiblichen Orgasmen hinzuzählen. Wenn man pro Geschlechtsakt 2 weibliche und einen männlichen Orgasmus veranschlage käme man eben auf bis zu 21 Orgasmen.

Entscheidung des Gerichts zur Kondomwerbung

Das LG Düsseldorf (Az. 14c O 124/15) wollte der Argumentation von Einhorn nicht folgen. Das Gericht kündigte an, die bereits in der Sache erlassene einstweilige Verfügung gegen Einhorn zu bestätigen und die Werbung zu verbieten.

Laut den Düsseldorfer Richtern könne die Werbung dahingehend missverstanden werden, dass 21 männliche Orgasmen des Mannes gemeint seien und somit Kondome mehrfach gebraucht werden könnten. Kondome seien Medizinprodukte, die der Verhütung und dem Schutz gefährlicher Krankheiten dienten. Daher seien an verpackungsangaben besonders strenge Anforderungen zu stellen und Missverständnisse unbedingt zu vermeiden.

Fazit

Satire in der Werbung kann rechtlich auch mal nach hinten losgehen. Der Publicity Effekt durch den Rechtsstreit dürfte Einhorn die Sache aber wert gewesen sein.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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