Die Spende menschlicher Eizellen zu Reproduktionszwecken ist in Deutschland , anders als in anderen Ländern, verboten. Ist es deswegen wettbewerbswidrig, wenn ein ausländischer Arzt auf die zulässige Eizellenspende zu Reproduktionszwecken und Vorbehandlungen durch Ärzte in Deutschland hinweist? Der Bundesgerichtshof meint nein.
Das Embryonenschutzgesetz verbietet die Eizellenspende zu Reproduktionszwecken bei einer anderen Person. Ebenso verboten ist die künstliche Befruchtung einer Eizelle zu anderen Zwecken als zur Herbeiführung einer Schwangerschaft der Spenderin.
Ein Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde am Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik wies auf einer Informationsveranstaltung zur Reproduktionsmedizin darauf hin, dass in der Tschechischen Republik Eizellspenden anders als in Deutschland nicht verboten seien. Weiter wies er darauf hin, dass in Deutschland niedergelassene Ärzte die für Eizellübertragungen nötigen Vorbehandlungen von Eizellspenderinnen und Eizellempfängerinnen vornehmen.
Liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß, weil der tschechische Arzt dabei wissentlich dazu beitrage, dass Ärzte in Deutschland sich an einem Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz beteiligen?
Entscheidung des BGH zur Eizellenspende
Der BGH (Urteil vom 08.10.2015 – Az. I ZR 225/13) wies die Klage ab.
Es handele sich bei den Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes um keine Marktverhaltensregeln im wettbewerbsrechtlichen Sinne. Die Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes dienten vielmehr der Wahrung des Kindeswohls und zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der seelischen Entwicklung junger Menschen. Das Verbot diene alleine dem Kindeswohl und habe keinen wettbewerbsrechtlichen Schutzzweck.
Fazit
Nicht jeder Gesetzesverstoß ist auch zugleich ein Wettbewerbsverstoß. Die verletzende Vorschrift muss eine sogenannte Marktverhaltensregel sein, was für das Embryonenschutzgesetz vom BGH verneint wurde.
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